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MIETRECHT/112: Fehlerhafte Verdienstbescheinigung - keine Haftung des Arbeitgebers (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 9. März 2009

Ressort: Miete und Immobilien/Service/Recht

Fehlerhafte Verdienstbescheinigung - keine Haftung des Arbeitgebers


Koblenz/Berlin (DAV). Erfährt der Vermieter, dass die Verdienstbescheinigung seines Mieters fehlerhaft ist, muss er zeitnah handeln. Nur dann hat er Aussicht auf Schadensersatz durch den Arbeitgeber seines Mieters. Auf diesen Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz (OLG) vom 6. Mai 2008 (AZ: 5 U 28/08) verweisen die Miet- und Immobilienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Bei der Anmietung einer Wohnung im Februar 2003 legte der zukünftige Mieter eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vor, aus der hervorging, dass keine Lohnpfändungen bestünden. Ein halbes Jahr später erfuhr der Vermieter, dass doch eine Pfändung in der Höhe von 25 Euro vorlag. Das Mietverhältnis blieb jedoch bestehen. Erst als der Mieter im März und April 2006 die Miete nicht zahlte, kündigte ihm der Vermieter. Es folgte eine Räumungs- und Zahlungsklage. Von dem Arbeitgeber verlangte der Vermieter Schadensersatz für die nicht gezahlte Miete und die entstandenen Kosten. Dieser lehnte ab zu zahlen: Von der Pfändung habe er nichts gewusst, da er seine Lohnbuchhaltung von einem Steuerberater abwickeln lasse.

Die Richter in erster und zweiter Instanz wiesen die Klage zurück. Das OLG Koblenz argumentierte, der Vermieter hätte bereits im September 2003 den Mietvertrag anfechten oder kündigen können. Mit der Fortsetzung des Mietverhältnisses habe er das Rechtsgeschäft (nämlich den Mietvertrag) bestätigt.

Bei unklaren Rechtslagen ist eine schnelle Reaktion wichtig. Hier hilft der Rat eines Anwalts oder einer Anwältin. Diese und weitere Informationen rund ums Miet- und Immobilienrecht findet man unter www.mietrecht.net.


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 8/09 vom 9. März 2009
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
Tel.: 0 30/72 61 52-1 29, E-mail: walentowski@anwaltverein.de
Sekretariat: Katrin Schläfke, Tel.: 0 30/72 61 52-1 49,
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veröffentlicht im Schattenblick zum 11. März 2009