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MIETRECHT/053: Eigentümer darf fremde Abrechnungen einsehen (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV), Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft - Berlin, 17. Dezember 2007

Ressort: Mietrecht und Immobilien

Wohnungseigentümer darf fremde Abrechnungen einsehen und Kopien verlangen


München/Berlin (DAV). Wohnungseigentümer dürfen Einzelabrechnungen anderer Eigentümer einsehen. Nur so können sie beurteilen, ob die Jahresabrechung fehlerfrei und richtig verteilt ist. Dies bestätigt der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 9. März 2007 (AZ: 32 Wx 177/07), wie die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Einige Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft forderten von der Verwalterin Einsicht in alle Einzelabrechnungen des Jahres 2004 im Rahmen der Jahresabschlussrechnung. Sie forderten die Verwalterin deshalb auf, Kopien über sämtliche Unterlagen des Abrechnungsjahres zu erstellen. Die Kopierkosten wollten die Eigentümer erstatten. Die Wohnanlage umfasst insgesamt 62 Wohn- und Gewerbeeinheiten. Die Eigentümer hatten vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth Erfolg. Sie sollten Kopien aller Unterlagen zu einem Unkostenbeitrag von dreißig Cent pro Kopie erhalten. Die Verwalterin war nicht einverstanden und begründete dies unter anderem damit, dass einer Einsicht in die Unterlagen der Datenschutz entgegenstehe.

Ihre Beschwerde blieb ohne Erfolg. Die Richter des Oberlandesgerichts waren der Ansicht, dass die Abrechnung der Kontrolle der Geschäftsführung durch die Verwaltung und der Überprüfung der Aufteilung der Kosten zwischen den einzelnen Wohnungseigentümern diene. Nur wenn die Eigentümer alle Einzelrechnungen, Buchungsvorgänge und Aufteilungen einsehen könnten, seien sie in der Lage, die gesamte Jahresabschlussrechnung fehlerfrei zu berechnen. Denn in der darauf folgenden Beschlussfassung über die Genehmigung der Jahresschlussrechnung werde auch über die Verteilung und Abrechnung der Eigentümer im Verhältnis zueinander verbindlich entschieden. Die Einsichtnahme verstoße auch nicht gegen den Datenschutz, weil die Eigentümergemeinschaft keine anonyme Gemeinschaft sei.

Über Rechte und Pflichten des Wohnungseigentümers klärt eine Anwältin oder ein Anwalt auf. Spezialisten im Wohnungseigentumsrecht gibt's bei der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien. Diese nennt die Deutsche Anwaltsauskunft unter der Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (Festnetzpreis 14 ct./Min.) oder man sucht selbst unter www.anwaltauskunft.de.


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 2/07 vom 17. Dezember 2007
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
Tel. 030/72 61 52-1 29, Fax 030/72 61 52-1 93
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 19. Dezember 2007