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MELDUNG/418: Verbot der Sozietät von Anwälten mit Ärzten und Apothekern verfassungswidrig (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 2. Februar 2016

Statement des Deutschen Anwaltvereins zum heute veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Januar 2016 (1 BvL 6/13) hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit des Verbotes der Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern:


Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt den Beschluss. Er ist seit längerem der Auffassung, dass die Einschränkungen für eine Sozietät von Anwälten mit nicht-anwaltlichen Fachleuten verfassungswidrig und berufspolitisch überholt sind.

"Wir müssen das Berufsrecht der Wirklichkeit anpassen. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte müssen schon heute mit anderen Spezialisten wie Architekten und Ingenieuren, mit Ärzten oder Apothekern, mit Unternehmensberatern oder Mediatoren zusammen arbeiten", so DAV-Präsident Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg. Dies sei im Interesse einer sachgerechten Vertretung der Mandanten unerlässlich. Die weitere Spezialisierung der Anwaltschaft sei aufgrund der sich weiter ausdifferenzierenden Rechtsordnung dringend geboten. Wegen der damit verbunden interdisziplinären Fragestellungen müsse es die Möglichkeit der Zusammenarbeit mit Angehörigen nicht-anwaltlicher Berufe geben.

Der Gesetzgeber ist jetzt zur Neuregelung aufgerufen, da das Bundesverfassungsgericht nur über die Konstellation Anwalt und Arzt/Apotheker und auch nur in der Partnerschaftsgesellschaft entschieden hat. Nur diese Kombination ist jetzt zulässig. § 59a BRAO lässt bisher die berufliche Zusammenarbeit von Anwälten vor allem mit Patentanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zu.

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Quelle:
Pressemitteilung vom 2. Februar 2016
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 3. Februar 2016

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