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MELDUNG/358: Websitebetreiber - Sorgfalt bei Verlinkung auf andere Websites (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 23. März 2015

Rubrik: Ratgeber/Service/IT-Recht

Websitebetreiber: Sorgfalt bei Verlinkung auf andere Websites


Köln/Berlin (DAV). Legt ein Websitebetreiber durch eine Verlinkung zu einer anderen Seite nahe, dass er sich mit deren Inhalten identifiziert, muss er unter Umständen für diese Inhalte auch haften. Er haftet für die fremden Informationen dann wie für selbst geschaffene. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Februar 2014 (AZ: 6 U 49/13).

Ein Arzt mit alternativmedizinischem Angebot warb auf seiner Website für eine spezielle Form der Akupunkturbehandlung in seiner Praxis. Um interessierten Nutzern weitere Informationen zum aktuellen Forschungsstand hierzu anzubieten, verwies er am Ende des Textes auf einen Link. Dieser führte zur Startseite eines Forschungsverbandes, der auf seiner Seite weitergehende Informationen über die angebotene Methode veröffentlichte. Ein Verein zur Wahrung gewerblicher Interessen klagte gegen den Arzt mit der Begründung, dass die verlinkte Webseite Unterseiten enthalte, die zweifelhafte Aussagen zu Anwendungsgebiet und Wirkung der Akupunkturmethode machten. Das Gericht in erster Instanz gab der Klage statt, woraufhin der Arzt in Berufung ging.

In der zweiten Instanz gab ihm das Gericht Recht. Er habe nicht böswillig in der Absicht gehandelt, den Verbraucher bewusst durch die Aussagen auf der verlinkten Webseite in die Irre zu führen. Das gelte insbesondere, weil er die Wirkung der angebotenen Akupunkturmethode mit Ergebnissen aus anderen Forschungsberichten habe belegen können.

Das Gericht konnte nicht erkennen, dass sich der Arzt die Inhalte der anderen Website so zu eigen gemacht habe, dass man ihm diese Inhalte wie eigene Werbeaussagen zurechnen könne. Allein aus dem Link ergebe sich nicht, dass der Arzt sich mit den Aussagen auf der fremden Website identifiziere. Der elektronische Verweis führe lediglich auf die Startseite des Forschungsverbandes und werde im Vorhinein entsprechend angekündigt. Darüber hinaus wiesen die Richter darauf hin, dass der Arzt den Link unverzüglich nach der erstinstanzlichen Abmahnung entfernt habe.

Informationen:
www.davit.de

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Quelle:
Pressemitteilung IT 04/15 vom 23. März 2015
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
PR-Referat
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Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 27. März 2015

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