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MELDUNG/336: Runder Tisch "Syndikusanwalt" - Anwaltliche Tätigkeit im Unternehmen stärken (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 7. Oktober 2014

DAV: Anwaltliche Tätigkeit im Unternehmen stärken



Berlin (DAV). Anlässlich der erneuten Zusammenkunft des vom Deutschen Anwaltverein (DAV) initiierten Runden Tisches "Syndikusanwalt" wird dringender Handlungsbedarf des Gesetzgebers angemahnt. Anlass sind mehrere Entscheidungen des Bundessozialgerichts von Anfang April. Durch diese ist Syndikusanwälten der anwaltliche Charakter ihrer Berufstätigkeit im Unternehmen abgesprochen worden. Mit der Folge, dass sie künftig nicht mehr - wie niedergelassene Anwältinnen und Anwälte - zur alleinigen Altersvorsorge in den Anwaltsversorgungswerken berechtigt sein sollen. Es muss eine Übergangsregelung für alle Altfälle und eine zukunftsfeste Lösung für künftige Syndikusanwältinnen und -anwälte geben. Die Anforderungen der deutschen Wirtschaft machen unabhängige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Unternehmen notwendig.

"Eine gesetzliche Klarstellung, dass in Unternehmen angestellte Anwältinnen und Anwälte mit der Beratung ihres Arbeitgebers anwaltlich tätig werden, ist dringend geboten", betont Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer, DAV-Präsident. Und dies nicht nur im Hinblick auf die Problematik der Altersversorgung. Vielmehr leisteten Syndikusanwälte einen wichtigen Beitrag zur Stärkung der Rolle des Rechts im Unternehmen. "Aufgrund des anwaltlichen Berufsrechts müssen Syndikusanwälte fachlich weisungsunabhängig sein. Zudem unterliegen sie einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht und verfügen über ein Zeugnisverweigerungsrecht. Daher können Vorstände und Geschäftsführer sich Syndikusanwälten ohne Wenn und Aber anvertrauen, wenn es darum geht, sich über rechtliche Vorgaben und eventuelle Rechtsverstöße beraten zu lassen.", so Ewer weiter. Zudem diene eine solche Beratung regelmäßig der Einhaltung und Durchsetzung des geltenden Rechts im Unternehmen. Durch die Entscheidungen des Bundessozialgerichts werde zudem die Durchlässigkeit zwischen den Berufsfeldern "Kanzlei" und "Tätigkeit in Rechtsabteilungen von Unternehmen" beeinträchtigt und dadurch der Wirtschafts- und Rechtsstandort Deutschland geschwächt.

Neben der gesetzgeberischen Klarstellung, dass künftig die rechtliche Beratung des eigenen Arbeitsgebers durch Syndikusanwälte anwaltliche Tätigkeit darstelle, müsse es für die sogenannten Altfälle Übergangsregelungen geben. Dies muss für alle Syndikusanwälte und -anwältinnen gelten, die im Vertrauen auf Verwaltungspraxis und Verlautbarungen der Deutschen Rentenversicherung vor den drei Urteilen des Bundessozialgerichts vom 3. April 2014 einen Befreiungsbescheid beantragt oder vorliegen hatten, weil sie eine nach der seinerzeitigen Verwaltungspraxis befreiungsfähige anwaltstypische Tätigkeit ausgeübt haben

Denn die Betroffenen hätten bis dahin darauf vertrauen dürfen, als Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ihre Altersvorsorge allein durch die Mitgliedschaft in den anwaltlichen Versorgungswerken sicherstellen zu können. Viele hätten über Jahre und Jahrzehnte ihre berufliche Lebensplanung hierauf aufgebaut.

Runder Tisch

Der DAV hat einen Runden Tisch "Syndikusanwalt" eingerichtet, um die Diskussionen zu moderieren und gemeinsam Lösungen zu entwickeln. Teilnehmer sind Vertreter der Organisationen der Anwaltschaft, der Unternehmensjuristen, der Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft und der Arbeitsgemeinschaft der berufsständischen Versorgungswerke. Der Runde Tisch tagte zuletzt am gestrigen Montag.

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 35/14 vom 7. Oktober 2014
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 8. Oktober 2014