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MELDUNG/169: Menschenrechtsgerichtshof verurteilt Deutschland wegen Polizeigewahrsam (RAV)


Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein e. V.
Pressemitteilung vom 1. Dezember 2011

Menschenrechtsgerichtshof verurteilt Deutschland wegen Polizeigewahrsam


Viereinhalb Jahre nach dem G8-Gipfel in Heiligendamm hat der Europäische Menschenrechtsgerichtshof in Straßburg mit einem am heutigen Tag veröffentlichten Urteil die Freiheitsentziehung zweier Aktivisten für rechtswidrig erklärt. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die beiden Beschwerdeführer Sven Schwabe und M.G. zu unrecht für die Dauer von fast sechs Tagen in polizeilichem Präventiv-Gewahrsam gehalten wurden, nachdem bei einer Fahrzeugüberprüfung Transparente mit den Aufschriften "Freedom for all prisoners" und "Free all now" bei ihnen gefunden worden waren.

Die deutschen Gerichte und die deutsche Bundesregierung hatten gemeint, dass die beiden damit zu "Gefangenenbefreiung" aufrufen wollten und durch Wegsperren daran gehindert werden müssten. Für Sven Schwabe und M. G. bedeutete der Aufenthalt im Gefängnis bereits vor und während des gesamten G8-Gipfels, dass sie weder Protest gegen (im Laufe der Woche über 1.000) widerrechtliche Freiheitsentziehungen durch die Polizei noch gegen die Politik der G8 äußern konnten. Die Freiheitsentziehung der beiden reihte sich damit ein in die Praxis deutscher Behörden, ohne Rücksicht auf Verhältnismäßigkeitserwägungen politischen Protesten auf der Straße wie aktuell beim Castor-Transport mit härtesten Mitteln wie der Freiheitsentziehung oder körperlicher Gewalt zu begegnen. Weitere Beispiele hierfür sind Gegenveranstaltungen zu Nazi-Aufmärschen oder Proteste gegen Großbauvorhaben wie Stuttgart 21.

Der Straßburger Gerichtshof hat nun festgestellt, dass diese Form der Freiheitsentziehung gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verstößt. Verletzt wurden nach dem Urteil vom 8. November 2011 das Freiheitsrecht aus Art. 5 sowie die Versammlungsfreiheit aus Art. 11 der Konvention. Der Gerichtshof prüfte eine Verletzung der Meinungsfreiheit nicht gesondert, da die Meinungsäußerung im Rahmen einer Versammlung geschehen sollte und insoweit insgesamt Art. 11 EMRK anzuwenden sei.

Rechtsanwältin Anna Luczak: "Gerade vor dem Hintergrund der polizeilichen Praxis, Freiheitsentziehungen als Abschreckungsmethode gegen politische Proteste einzusetzen, ist diese ausdrückliche Einbeziehung der Versammlungsfreiheit sehr zu begrüßen."

Besonders wichtig ist die Begründung dafür, wieso der Gerichtshof Deutschland wegen der Freiheitsentziehung verurteilt hat. Denn dieser zufolge steht nun nach der Sicherungsverwahrung eine weitere Form der Freiheitsentziehung in Deutschland in Frage. Wie die Sicherungsverwahrung kann der Polizeigewahrsam nach deutschen Gesetzen angeordnet werden, wenn "Tatsachen die Annahme rechtfertigen", dass eine Person in Freiheit Straftaten begehen würde.

Im nun vom Gerichtshof entschiedenen Fall des Polizeigewahrsams gründete sich die Prognose auf die angebliche Gefährlichkeit der Aufschrift "Freedom for all prisoners". Keine der deutschen Behörden, auch die Bundesregierung in ihren Stellungnahmen nicht, würdigte richtig, was nun der Gerichtshof eindeutig festhielt: Der Slogan "Freiheit für Gefangene" hat viele Bedeutungen und kann auf keinen Fall nur als Aufforderung zu einer Straftat gelesen werden. Der Gerichtshof hat deshalb schon allein wegen der fehlerhaften Deutung der politischen Äußerung der Beschwerdeführer die Freiheitsentziehung als konventionswidrig eingestuft. Weitere Verfahren werden zeigen, ob es überhaupt eine denkbare Konstellation gibt, in der die "sichere Prognose einer unmittelbar bevorstehenden Straftat" einen Polizeigewahrsam nach der Konvention zulassen kann.

Rechtsanwältin Anna Luczak: "Die deutschen Behörden - Polizei und Justiz - müssen nach diesem Urteil ihre Praxis der Freiheitsentziehung auf den Prüfstand stellen. Der Gerichtshof hat ausdrücklich festgehalten, dass der Polizeigewahrsam der Beschwerdeführer keine der fünf in Art. 5 Abs. 1 EMRK abschließend benannten Formen zulässiger Freiheitsentziehung war. Solange keine konkret zu erwartende und zu ahndende Tat oder ein Pflichtverstoß zu benennen ist, darf das Freiheitsrecht nicht beschränkt werden."

Sven Schwabe zeigt sich nach dem Urteil erleichtert: "Es ist schon seltsam, dass deutsche Gerichte, denen die Sache insgesamt sieben Mal zur Entscheidung vorlag, nicht eingesehen haben, was nun auf internationaler Ebene ganz klar gesagt wurde: Es gab überhaupt keinen Grund, uns fast sechs Tage ins Gefängnis zu sperren. Es gab keinen Grund, uns in der Zelle unsere Lebenszeit vergeuden zu lassen. Das Urteil aus Straßburg kann das nicht ungeschehen machen. Aber Polizei und Justiz müssen nun reagieren und dafür sorgen, dass die Polizei nicht mehr Protestierende einfach mitnehmen, einkesseln oder für Stunden oder gar Tage wegsperren darf."


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Quelle:
Pressemitteilung vom 1. Dezember 2011
Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein e. V.
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veröffentlicht im Schattenblick zum 5. Dezember 2011