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ARBEITSRECHT/268: Unlautere Abwerbung am Arbeitsplatz durch Telefonanruf auf Privathandy (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 29. Mai 2019

Rubrik: Beruf/Recht/Urteile

Unlautere Abwerbung am Arbeitsplatz durch Telefonanruf auf Privathandy


Frankfurt/Berlin (DAV). Es ist verboten, einen Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz zu kontaktieren, um ihn abzuwerben. Dies stellt ein wettbewerbswidriges Verhalten dar. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Betroffene statt unter seiner beruflichen Nummer auf seinem Privathandy angerufen wird. Der Anrufer muss sich zu Beginn des Gesprächs vergewissern, dass der Arbeitnehmer sich nicht an seinem Arbeitsplatz oder sonst bei der Arbeit befindet. Allein eine erste Kontaktaufnahme ist zulässig. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. August 2018 (AZ: 6 U 51/18).

Eine Personalberatungsfirma wollte den Mitarbeiter einer Mitbewerberin abwerben. Hierzu rief sie den Mitarbeiter der Konkurrenzfirma an seinem Arbeitsplatz insgesamt siebenmal innerhalb von fünf Tagen an, allerdings auf dessen privatem Mobiltelefon. Das wollte der bisherige Arbeitgeber nicht dulden und verlangte, dieses Verhalten zu untersagen.

Beim Oberlandesgericht bekam er Recht. Das Verbot einer Direktansprache am Arbeitsplatz gelte auch dann, wenn nicht das Telefon des Arbeitgebers, sondern das des Arbeitnehmers angewählt werde. Allein zulässig sei eine erste Kontaktaufnahme. Dazu gehöre die Frage nach dem Interesse an einer neuen Stelle und deren kurze Beschreibung. Die Konkurrenzfirma hätte sich zu Beginn des Erstgesprächs vergewissern müssen, dass der Mitarbeiter sich nicht an seinem Arbeitsplatz oder sonst bei der Arbeit befinde. Bei mehrfachen Anrufen zur Arbeitszeit habe sie davon ausgehen müssen, dass der Mitarbeiter sich an seinem Arbeitsplatz befinde. Daher liege ein Wettbewerbsverstoß vor. Dies untersagte das Gericht der Firma im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes unter Androhung von Ordnungsmitteln.

Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung ArbR 7/19 vom 29. Mai 2019
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veröffentlicht im Schattenblick zum 1. Juni 2019

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