Schattenblick → INFOPOOL → RECHT → FAKTEN


ARBEITSRECHT/247: Schadensersatz des Arbeitgebers wegen Diskriminierung steuerfrei (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 21. Juni 2017

Rubrik: Beruf/Recht/Urteile

Schadensersatz des Arbeitgebers wegen Diskriminierung steuerfrei


Neustadt/Berlin (DAV). Eine Entschädigung, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer wegen Diskriminierung, Mobbings oder sexueller Belästigung zahlen muss, ist steuerfrei. Sie ist auch dann kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber die behauptete Benachteiligung bestritten und sich lediglich in einem gerichtlichen Vergleich zur Zahlung bereit erklärt hat. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. März 2017 (AZ: 5 K 1594/14).

Die Einzelhandelskauffrau erhob gegen ihre Kündigung "aus personenbedingten Gründen" Kündigungsschutzklage. Gleichzeitig wollte sie auch eine Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund ihrer Behinderung erreichen. Wenige Wochen vor der Kündigung hatte das Amt für soziale Angelegenheiten eine Körperbehinderung von 30 Prozent festgestellt.

Vor dem Arbeitsgericht schlossen die Frau und ihr Arbeitgeber sodann einen Vergleich, in dem "eine Entschädigung gemäß Antidiskriminierungsgesetz" von 10.000 Euro vereinbart und das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet wurde. Mit ihrer anschließenden Klage wandte sich die Frau gegen die Auffassung des Finanzamtes, dass es sich bei dieser Entschädigung um steuerpflichtigen Arbeitslohn gehandelt habe.

Die Klage der Frau war erfolgreich. Nach Auffassung des Finanzgerichts sei dem beim Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich zu entnehmen, dass es sich bei der Zahlung nicht um Ersatz für entstandene materielle Schäden handele. Es sei kein Ausgleich für entgehenden Arbeitslohn, sondern der Ausgleich immaterieller Schäden wegen einer Diskriminierung der Frau als Behinderte. Eine solche Entschädigung sei steuerfrei. Der Arbeitgeber habe die Benachteiligung zwar bestritten. Im Wege des Vergleichs sei er jedoch bereit gewesen, eine Entschädigung wegen (nur) behaupteter Benachteiligung zu zahlen. Solche Einnahmen hätten keinen Lohncharakter und seien daher steuerfrei.

Gerade bei Prozessen vor dem Arbeitsgericht werden zahlreiche Vergleiche geschlossen. Bei den dann vereinbarten Zahlungen kann es sich um Abfindungen, entgangenen Lohn und/oder auch um eine Entschädigung wegen Mobbings oder Ähnlichem handeln. Die Beurteilung, was zu versteuerndes Einkommen und was steuerfreie Entschädigung ist, ist für die Betroffenen von erheblicher Bedeutung, so die DAV-Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht.

Information: www.dav-arbeitsrecht.de

*

Quelle:
Pressemitteilung ArbR 04/17 vom 21. Juni 2017
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
PR-Referat
Littenstraße 11, 10179 Berlin
Tel.: 0 30/72 61 52 - 129
Sekretariat:
Manja Jungnickel, Tel.: 0 30/72 61 52 - 139
Katrin Schläfke, Tel.: 0 30/72 61 52 - 149
Fax: 0 30/72 61 52 - 193
E-mail: walentowski@anwaltverein.de
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 22. Juni 2017

Zur Tagesausgabe / Zum Seitenanfang