Schattenblick → INFOPOOL → RECHT → FAKTEN


ARBEITSRECHT/202: Arbeitende Eltern dürfen während eines überraschenden Kita-Streiks zu Hause bleiben (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 9. April 2015

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Arbeitende Eltern dürfen während eines überraschenden Kita-Streiks zu Hause bleiben


Berlin (DAV). Kämpft das Kita-Personal um sein Gehalt, kann das arbeitende Eltern in die Bredouille bringen: Wohin während eines Streiks mit dem Kind, darf der Chef wegen der Fehlzeit abmahnen? Wie Eltern vorgehen können, wenn sich keine Großeltern oder Babysitter als Betreuungsalternative auftun lassen - die Deutsche Anwaltauskunft klärt auf.

Werden Eltern von einem Warnstreik in der Kita überrascht, machen sie sich für ihren Arbeitgeber nicht angreifbar, wenn sie mangels Betreuungsalternativen nicht zur Arbeit kommen können. Sie müssen ihren Chef dann aber kurzfristig am Telefon darüber informieren. In einem solchen Fall wäre eine Kündigung oder eine Abmahnung ausgeschlossen.

Die aktuellen Streiks sind allerdings im Vorlauf angekündigt worden. In einem solchen Szenario können Arbeitgeber verlangen, dass Eltern sich auf den Streik vorbereiten und vielleicht unter den Kita-Eltern absprechen und darüber eine Betreuungslösung finden.

Rechtsanwältin Dr. Nathalie Oberthür von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) rät unterdessen: "Wenn der Streik erst morgens angekündigt wird und der Vater des Kindes Zeit hat, dann muss er als Betreuungsperson einspringen."

Ansonsten seien als alternative Betreuungsszenarien aber auch denkbar, das Kind mit auf die Arbeit zu nehmen oder von zu Hause aus zu arbeiten, so Oberthür. Manche Arbeitnehmer hielten für ihre Mitarbeiter Räume bereit, in die Eltern ihre Kinder mitnehmen dürften. Sowohl das Szenario "Kind im Büro" als auch ein Homeoffice-Tag müssten aber im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber geschehen und seien von dessen Kulanz abhängig.

Fallen diese Optionen weg, verbleibt die Möglichkeit, sich als betroffenes Elternteil kurzfristig Urlaub zu nehmen. Der muss vom Chef gewährt werden, sofern den freien Tagen keine betrieblichen Gründe oder Urlaubswünsche der Kollegen entgegenstehen.

*

Quelle:
Pressemitteilung Nr. 19/15 vom 9. April 2015
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
PR-Referat
Littenstraße 11, 10179 Berlin
Tel.: 0 30/72 61 52 - 129
Sekretariat:
Manja Jungnickel, Tel.: 0 30/72 61 52 - 139
Katrin Schläfke, Tel.: 0 30/72 61 52 - 149
Fax: 0 30/72 61 52 - 193
E-mail: walentowski@anwaltverein.de
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 10. April 2015

Zur Tagesausgabe / Zum Seitenanfang