Schattenblick →INFOPOOL →RECHT → FAKTEN

ARBEITSRECHT/186: Unfreundliches Verhalten rechtfertigt Abmahnung (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 26. August 2014

Rubrik: Beruf/Recht/Urteile

Unfreundliches Verhalten rechtfertigt Abmahnung



Kiel/Berlin (DAV). Ist ein Arbeitnehmer Kunden gegenüber unfreundlich, kann er abgemahnt werden. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 20. Mai 2014 (AZ: 2 Sa 17/14).

Ein Lehrgangsteilnehmer fragte einen Ausbildungsberater per E-Mail nach den Einzelheiten einer mündlichen Ergänzungsprüfung. Dieser antwortete pampig. So schrieb er, es dürfe "eigentlich selbstverständlich sein, dass man sich dort anmeldet, wo man sich auch zur schriftlichen Prüfung angemeldet hat. Dass Anmeldungen nicht auf Zuruf erfolgen können, sollte ebenfalls klar sein." Als der Kunde die Antwort als unfreundlich beanstandete, antwortete der Berater ihm unter anderem: "Nach heute mittlerweile ca. 20 Anrufen von angehenden Meistern bleibt die Freundlichkeit einfach aus." Wegen dieser Korrespondenz mahnte ihn der Arbeitgeber ab.

Die Abmahnung muss der Mann hinnehmen, entschied das Gericht. Die Abmahnung sei gerechtfertigt und der Inhalt korrekt. Aufgabe des Mitarbeiters sei die Kommunikation mit den Kunden. Im vorliegenden Fall habe er sogar seine Unfreundlichkeit in der E-Mail-Kommunikation wiederholt.

Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de

*

Quelle:
Pressemitteilung ArbR 18/14 vom 26. August 2014
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
PR-Referat
Littenstraße 11, 10179 Berlin
Tel.: 0 30/72 61 52 - 129
Sekretariat:
Manja Jungnickel, Tel.: 0 30/72 61 52 - 139
Katrin Schläfke, Tel.: 0 30/72 61 52 - 149
Fax: 0 30/72 61 52 - 193
E-mail: walentowski@anwaltverein.de
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 27. August 2014