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ARBEITSRECHT/099: WM-Spezial - Public Viewing - Arbeitsverträge zur WM (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 8. Juni 2010

WM-Spezial
Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Public Viewing - Arbeitsverträge zur WM


Berlin (DAV). Während der Fußball Weltmeisterschaften werden gerade in der Gastronomie - aber nicht nur dort - verstärkt Aushilfen eingesetzt, um den vorübergehenden Spitzenbelastungen gerecht zu werden. Wie auf dem Spielfeld gelten im Arbeitsrecht aber auch (Spiel-)Regeln. Die Deutsche Anwaltauskunft rät in all diesen Fällen befristete Verträge abzuschließen.

Dabei ist aber zu beachten, dass diese Verträge aber auf jeden Fall schriftlich abgeschlossen werden. Mündliche Befristungen - nach dem Motto "Arbeiten an Tagen mit Fußballübertragungen jeweils 12 Stunden und der Arbeitsvertrag endet nach der WM" - können für den Arbeitgeber ein fatales Ergebnis haben: Die so geschlossenen Arbeitsverträge sind wirksam. Die gewünschte Befristung jedoch nicht. De facto würden dann also unbefristete Arbeitsverträge ohne Probezeit zustanden kommen. Auch die kürzeste Befristung bedarf der Schriftform, und zwar vor dem Arbeitsbeginn! Eine Befristung nach Arbeitsaufnahme ist unwirksam.

Daher: Die Aushilfen immer mit schriftlichem Vertrag befristet einstellen, der vor Arbeitsaufnahme unterschrieben wird.


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 28/10 vom 8. Juni 2010
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
PR-Referat
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veröffentlicht im Schattenblick zum 10. Juni 2010