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ARBEITSRECHT/054: Verspätet am Arbeitsplatz durch Bahnstreik (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, im Juli 2007

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Erst streikt die Bahn dann der Arbeitgeber?
- Verspätet am Arbeitsplatz durch Bahnstreik: Was nun? -


Berlin (DAV). Die Bahn streikt und Tausende kommen zu spät oder gar nicht zur Arbeit, da vor allem auch in den Großstädten auch alle Straßen hoffnungslos überfüllt sind. Was bedeutet das für Arbeitnehmer/innen? Hier sind drei wichtige Punkte zu beachten:

Arbeitnehmer sind verpflichtet, rechtzeitig am Arbeitsplatz zu erscheinen. Werden Streiks, wie aktuell, in den Medien angekündigt, muss man zumutbare Vorkehrungen treffen, um trotzdem nicht zu spät zur Arbeit zu kommen, z.B. mit dem Pkw fahren - ggf. mit Kollegen in Fahrgemeinschaft - , früher losfahren etc.

"Besonders wichtig ist aber, den Arbeitgeber schnellstmöglich, z.B. über Handy, über eine mögliche Verspätung zu informieren" rät Michael Eckert, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Heidelberg und Vorstandsmitglied des Deutschen Anwaltverein (DAV). Andernfalls droht eine Abmahnung. Das gleiche gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer zu spät kommt, obgleich er bei rechtzeitiger Vorsorge pünktlich hätte kommen können.

Kann ein Arbeitnehmer die Arbeit wegen des Bahnstreiks erst verspätet antreten, erhält er für die ausgefallene Zeit keinen Lohn. Hier gilt der Grundsatz: "Ohne Arbeit kein Geld". Die vom Gesetzgeber zugunsten von Arbeitnehmern geregelten Ausnahmen, z.B. bei Krankheit, Urlaub oder einer kurzfristigen unverschuldeten persönlichen Hinderung greifen hier nicht ein.

"Meistens lassen sich durch Streik bedingte Ausfälle von Arbeitszeiten aber im Gespräch mit dem Arbeitgeber ausgleichen" so Eckert weiter: "Oft gelingt beispielsweise eine Verrechnung durch die flexible Arbeitszeit oder die ausgefallene Zeit kann nachgearbeitet werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können auch vereinbaren, dass am Streiktag Urlaub genommen wird."

Ein Schadenersatzanspruch, weil der Arbeitnehmer beispielsweise ein Taxi genommen hat, besteht aber weder gegen die Bahn (höhere Gewalt) noch gegenüber dem Arbeitgeber.

Bei Fragen im Einzelfall sollte immer ein Anwalt oder eine Anwältin zugezogen werden. Spezialisierte Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte in Ihrer Nähe finden Sie über die Deutsche Anwaltauskunft, Telefon: 0 18 05/18 18 05 (14 Cent pro Minute) oder im Internet unter www.anwaltauskunft.de.


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 36/07 vom 4. Juli 2007
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
Tel. 030/72 61 52-1 29, Fax 030/72 61 52-1 93
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 6. Juli 2007