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MELDUNG/015: Ratifizierung und Finanzierung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (BMF)


Bundesministerium der Finanzen (BMF) - Pressemitteilung Nr. 8 vom 14. März 2012

Kabinett beschließt Ratifizierung und Finanzierung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM)


Das Bundeskabinett hat heute die beiden Gesetzesentwürfe zur Ratifizierung des Vertrages zur Errichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) und zur finanziellen Beteiligung am ESM beschlossen. Damit schafft die Bundesregierung die notwendigen innerstaatlichen Voraussetzungen für den neuen dauerhaften Finanzmechanismus. Der ESM soll nach Durchlaufen der erforderlichen Ratifizierungsverfahren in den Eurostaaten ab Juli dieses Jahres einsatzfähig sein.

Der ESM ist Teil des umfassenden Maßnahmenpakets zur Stabilisierung der Eurozone. Zusammen mit dem Fiskalpakt - dessen Ratifizierung bereits vergangene Woche vom Kabinett eingeleitet wurde - wird die Eurozone künftig über ein Regelwerk verfügen, das die Stabilität der Währungsunion nachhaltig verbessern wird.

ESM und Fiskalpakt sind eng miteinander verknüpft: Euroländer, die Hilfen aus dem ESM in Anspruch nehmen möchten, müssen nach Ablauf der entsprechenden Fristen den Fiskalvertrag ratifiziert und umgesetzt haben. Der ESM soll mittelfristig die Aufgaben der im Jahr 2010 geschaffenen, temporären Rettungsschirme EFSM (Europäischer Finanzstabilisierungsmechanismus) und EFSF (Europäische Finanzstabilisierungsfazilität) übernehmen.

ESM-Ratfifizierungsgesetz

Mit dem "Gesetz zu dem Vertrag vom 2. Februar 2012 zur Errichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus" (ESM-Ratifizierungsgesetz) sollen Bundestag und Bundesrat ihre Zustimmung zum völkerrechtlichen ESM-Vertrag erklären. Im Gegensatz zu dem temporären Rettungsschirm EFSF, der als Gesellschaft nach Luxemburger Recht aufgestellt wurde, wird der ESM eine echte Internationale Finanzinstitution (IFI) sein.

In dem ESM-Ratifizierungsgesetz finden sich neben der Zustimmung zur Gründung der neuen IFI auch Regelungen wie gegebenfalls zukünftige Änderungen des ESM-Vertrags vonstatten gehen können. Dabei ist eindeutig festgelegt, dass wesentliche Entscheidungen wie eine Erhöhung des Stammkapitals des ESM oder eine Änderung der dem ESM zur Verfügung stehenden Finanzhilfeinstrumente in jedem Fall einer erneuten bundesgesetzlichen Regelung bedürften.

ESM-Finanzierungsgesetz
(ESMFinG)

Der ESM wird mit einem genehmigten Stammkapital von 700 Mrd. Euro ausgestattet, das aus 80 Milliarden Euro eingezahltem Kapital und 620 Mrd. Euro abrufbarem Kapital besteht. Deutschland wird sich daran entsprechend seines EZB-Kapitalschlüssels mit 21,7 Mrd. Euro am einzuzahlenden Kapital und 168,3 Mrd. Euro am abrufbaren Kapital beteiligen.

Im Jahr 2012 sollen die Mitgliedstaaten die ersten beiden der insgesamt fünf Teilbeträge des einzuzahlenden Kapitals bereitstellen. Für Deutschland sind dies in 2012 rund 8,7 Mrd. Euro. Die hierfür erforderlichen gesetzlichen Grundlagen werden mit dem Nachtragshaushalt 2012 geschaffen, der voraussichtlich am 21. März 2012 vom Kabinett beschlossen werden soll.

Dem ESM dient das eingezahlte und abrufbare Kapital als Sicherheit, um am Markt die Mittel aufnehmen zu können, die er für die Vergabe etwaiger Finanzhilfen benötigt. Die Haftung Deutschlands ist auf den gesetzlich bereit gestellten Anteil am genehmigten Stammkapital des ESM begrenzt.

Im ESM-Finanzierungsgesetz sollen zukünftig auch die parlamentarischen Beteiligungsrechte im Zusammenhang mit dem ESM geregelt werden. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung enthält hierzu bewusst keinen Formulierungsvorschlag - diesen aufzunehmen, bleibt dem Deutschen Bundestag überlassen. Mit dem Gesetzentwurf soll den Grundsätzen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar dieses Jahres zum Sondergremium Rechnung getragen werden.

Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes

Das Kabinett hat heute auch den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes beschlossen. Darin wird festgelegt, dass ab dem 1. Januar 2013 Staatsanleihen der Mitgliedstaaten der Eurozone mit Umschuldungsklauseln (sogenannten "collective action clauses") versehen werden.

Die Verpflichtung zur Einführung von Umschuldungsklauseln folgt ebenfalls aus dem ESM-Vertrag. Der Inhalt der Klauseln wurde von den Schuldenverwaltungen der Eurozonen-Staaten abgestimmt und ist in ihrer rechtlichen Wirkung einheitlich in den Rechtsordnungen der Euro-Währungszone. Die Umschuldungsklauseln ermöglichen staatliche Umschuldungen bei einem drohenden Zahlungsausfall durch Mehrheitsbeschluss der Gläubiger.


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Quelle:
BMF-Pressemitteilung Nr. 8 vom 14.03.2012
Herausgegeben vom Referat K (Kommunikation) des
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veröffentlicht im Schattenblick zum 16. März 2012