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HOCHSCHULE/1871: Hochschulen fordern - Praktika nicht erschweren (idw)


Hochschulrektorenkonferenz (HRK) - 24.06.2014

Hochschulen fordern: Praktika nicht erschweren - HRK-Senat zum geplanten Mindestlohn



Der Gesetzentwurf zum flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohn darf sinnvolle Praktika von Studierenden und Hochschulabsolventinnen und -absolventen nicht gefährden. Deshalb forderte der Senat der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) heute in Bonn Nachbesserungen an dem Entwurf. Er fordert den Bundestag auf, Praktika mit einer Dauer von bis zu drei Monaten von der Mindestlohnregelung auszunehmen, auch wenn sie nicht in der Studienordnung vorgeschrieben sind. Das soll auch für Praktika vor dem Studium gelten, die bei der Zulassung zum Studium berücksichtigt werden. Außerdem soll eine Ausnahmeregelung für Studierende ausländischer Hochschulen, die in Deutschland im Rahmen internationaler Praktikantenaustauschprogramme Praktika absolvieren, in das Gesetz aufgenommen werden.

"Die Hochschulen befürchten, dass mit der jetzt vorgesehenen engen Regelung sinnvolle Praktika künftig wesentlich schwieriger zu bekommen sein werden", erläuterte HRK-Präsident Prof. Dr. Horst Hippler nach der Senatssitzung. "Studierende brauchen aber die Möglichkeit, sich mit Hilfe von Praktika auf dem Arbeitsmarkt zu orientieren, ihre Interessen auszuloten und erste Erfahrungen in der Berufswelt zu sammeln. Gerade für Geisteswissenschaftler muss das jenseits von Pflichtpraktika geschehen, weil hier die Berufsfelder besonders weit gefasst sind.

Auch der Berufseinstieg kann durch Praktika entscheidend erleichtert werden. Die Hochschulen müssen befürchten, dass der Mindestlohn das Angebot von Unternehmen, Verbänden, Kultureinrichtungen etc. deutlich verknappen wird. Viele Arbeitgeber werden nicht bereit und in der Lage sein, diese Kosten zu tragen. Eine Dauer von sechs Wochen ist für beide Seiten - Arbeitgeber wie Studierende oder Berufseinsteiger - nicht ausreichend attraktiv. Wir wollen keine 'Generation Praktikum', aber die bewährten Optionen für das Sammeln erster Berufserfahrungen dürfen nicht verstellt werden.

Und schließlich darf das Gesetz den internationalen Austausch nicht gefährden. Die jetzt geplante Regelung wäre europarechtlich fragwürdig. Und sie würde den internationalen Austausch behindern - in beide Richtungen, denn auch die Vermittlung deutscher Studierender als Praktikantinnen und Praktikanten ins Ausland würde erschwert."

Der Entwurf des "Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz)" sieht für Praktikantinnen und Praktikanten lediglich Ausnahmen vor, wenn ein Praktikum in der Studienordnung verpflichtend vorgesehen ist oder ein Praktikum bis zu sechs Wochen zur Orientierung für die Aufnahme eines Studiums oder begleitend zu einer Hochschulausbildung absolviert wird.


Weitere Informationen unter:
http://www.hrk.de/positionen/gesamtliste-beschluesse/position/convention/zu-den-ausnahmeregelungen-des-entwurfs-des-mindestlohngesetzes/ - Text des Beschlusses

http://www.hrk.de

Kontaktdaten zum Absender der Pressemitteilung unter:
http://idw-online.de/de/institution313

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Quelle:
Informationsdienst Wissenschaft e. V. - idw - Pressemitteilung
Hochschulrektorenkonferenz (HRK), Susanne Schilden, 24.06.2014
WWW: http://idw-online.de
E-Mail: service@idw-online.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 27. Juni 2014