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RHEINLAND-PFALZ/2698: Änderung im Vollstreckungsrecht (StZ)


StaatsZeitung, Nr. 33/2012 - Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz
Der Landtag - Nachrichten und Berichte, 10. September 2012

Änderung im Vollstreckungsrecht



Dem Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung verwaltungsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften stimmten in zweiter Beratung alle Fraktionen zu. Mit dieser Änderung soll die öffentlich-rechtliche Zwangsvollstreckung und die zivilrechtliche Zwangsvollstreckung landes- und bundesrechtlich im Einklang fortentwickelt werden. Damit sollen Privilegierungen eines Vollstreckungszweiges, so bei den Auskunftsrechten, vermieden und die gemeinsame Nutzung bestimmter Einrichtungen, wie z.B. des Schuldnerverzeichnisses beibehalten werden.

Die geplanten Neuregelungen werden besonders den kommunalen Gebietskörperschaften zu Gute kommen, betonte Bernhard Henter (CDU). Es sei zu begrüßen, dass die Möglichkeiten der Informationsgewinnung an den Beginn des Vollstreckungsverfahrens gestellt würden. So könne der Gerichtsvollzieher in Zukunft eine Vermögensauskunft verlangen, ohne dass der Versuch einer Sachpfändung vorangegangen sei.

Die Gesetzesänderung gewährleiste eine synchrone Behandlung gleicher Sachverhalte, sagte Carsten Pörksen (SPD). Es sei im Interesse der Kommunen, aber auch der Schuldner selbst, dass für beide Seiten jetzt bessere Bedingungen herrschten.

Auch die Grünen sehen es als notwendig an, dieses Gesetz weiter zu entwickeln, so Pia Schellhammer (Bündnis 90/Die Grünen). Die gesellschaftlichen Lebensbedingungen wie auch die rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen hätten sich verändert.

Für Innenminister Roger Lewentz (SPD) stellt die Gesetzesänderung einen erheblichen Beitrag zum Bürokratieabbau dar. Die Vollstreckungseffizienz werde erheblich verbessert, wobei die Interessen der Schuldner gewahrt blieben.

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Quelle:
StaatsZeitung, Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz, Nr. 33/2012, Seite 3
Der Landtag - Nachrichten und Bericht
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veröffentlicht im Schattenblick zum 28. September 2012