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BADEN-WÜRTTEMBERG/939: Vergabe öffentlicher Bauleistungen an Generalunternehmer (LBW)


Landtag von Baden-Württemberg - Pressemitteilung 60/2015

Beratung im Finanz- und Wirtschaftsausschuss
Keine weitere Einschränkung bei der Vergabe von Bauleistungen an Generalunternehmer - Bauherrenfunktion etwa für Unikliniken auch künftig möglich


Stuttgart. Die Vergabe öffentlicher Bauaufträge an Generalunternehmer ist in Ausnahmefällen weiterhin möglich. So sollen etwa Universitätskliniken Baumaßnahmen auch künftig unter bestimmten Bedingungen in eigener Bauherrenfunktion realisieren können. Dies wurde bei einer entsprechenden Beratung in der Sitzung des Finanz- und Wirtschaftsausschusses am Donnerstag, 23. April 2015, deutlich. Wie der Vorsitzende des Gremiums, der CDU-Abgeordnete Karl Klein, mitteilte, war die Landesregierung per Landtagsbeschluss vom November 2014 gebeten worden, zu überprüfen, ob bei Bauleistungen für Gebäude mit überdurchschnittlichen bzw. sehr hohen Planungsanforderungen Generalunternehmeraufträge nicht generell per Richtlinie untersagt werden sollten. Hierüber, so der damalige Beschluss weiter, solle das Parlament bis Ende März 2015 informiert werden.


Der Vorschlag für eine weitere Vorgabe zur Einschränkung von Generalunternehmervergaben geht Klein zufolge auf den Rechnungshof zurück. So sei in dessen Denkschrift 2013 bemängelt worden, die Universitätsklink Ulm habe in ihrer vom Landesbetrieb Vermögen und Bau übertragenen Bauherrenfunktion den Kosten- und Zeitrahmen des Pilotvorhabens Neubau Chirurgie nur durch Qualitätseinbußen einhalten können; die Bauherreneigenschaft durch die Universitätsklinik habe zu keinen wesentlichen Verbesserungen bei der Projektplanung und -abwicklung geführt. Laut Rechnungshof sollten technisch hoch installierte Gebäude wie Kliniken grundsätzlich nicht an Generalunternehmer vergeben werden, vielmehr sollte man bei großen Baumaßnahmen Bauherrenfunktion und Finanzierung beim Land belassen.

Eine Regelung, wonach bei solchen Gebäuden generell keine Generalunternehmeraufträge vergeben werden können, sei jedoch laut Staatsministerium angesichts des vielfältigen Gebäudebestandes der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung unwirtschaftlich und bedeute eine zusätzliche bürokratische Einschränkung, berichtete Klein über das Prüfungsergebnis der Landesregierung. Mit dem gesetzlichen Gebot eines sparsamen und wirtschaftlichen Verwaltungshandelns sei es nicht vereinbar, die schon jetzt sehr restriktiven Vorgaben für eine Gesamtvergabe noch weiter zu begrenzen. Beispielsweise kämen schlüsselfertige Lösungen für die Erstellung von Unterkünften der Landeserstaufnahmestellen für Flüchtlinge ebenso wie komplexe Werkhallen in Justizvollzugsanstalten oder Bauvorhaben im Forschungsbereich als Fertig- bzw. Systembauten nicht mehr in Betracht.

Klein zufolge ist in Baden-Württemberg bei öffentlichen Bauprojekten die Vergabe von Fachlosen die Regel. "Eine Zusammenfassung mehrerer oder sämtlicher Fachlose bei einem Bauvorhaben darf nach den gesetzlichen Vorgaben nur in Ausnahmefällen stattfinden, und zwar nur dann, wenn dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen Vorteile bringt", erläuterte der Ausschussvorsitzende.

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Quelle:
Pressemitteilungen 60/2015 vom 23.04.2015
Herausgeber: Landtag von Baden-Württemberg
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veröffentlicht im Schattenblick zum 30. April 2015

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