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BUNDESTAG/5813: Heute im Bundestag Nr. 327 - 02.06.2016


Deutscher Bundestag
hib - heute im bundestag Nr. 327 Neues aus Ausschüssen und aktuelle parlamentarische Initiativen

Donnerstag, 02. Juni 2016, Redaktionsschluss: 15.54 Uhr

1. Endlager-Kommission gibt Zeitplan auf
2. Änderung des Bundesmeldegesetzes
3. EU wendet Abkommen vorläufig an
4. Ausschreibung für abschaltbare Lasten


1. Endlager-Kommission gibt Zeitplan auf

Kommission Lagerung hoch radioaktiver Abfallstoffe/Anhörung

Berlin: (hib/SCR) Der bisher im Standortauswahlgesetz (StandAG) vorgesehene Zeitplan für die Suche nach einem Endlager ist nach Ansicht der Kommission Lagerung hoch radioaktiver Abfallstoffe (Endlager-Kommission) "unrealistisch". Im StandAG heißt es, dass ein Standort für das Endlager bis 2031 gesucht und festgelegt werden soll. Die Kommission hält aber einen Zeitraum von 40 bis 60 Jahren für plausibler. Ein Standort-Beschluss könne daher frühestens 2058 fallen. Dies geht aus einem einstimmig in dritter Lesung beschlossenen Kapitelteil des Abschlussberichtes der Kommission zum Zeitbedarf der Endlager-Suche hervor. Mit einer Inbetriebnahme des Standortes und der Einlagerung der Abfälle kann laut Endlager-Kommission erst im nächsten Jahrhundert gerechnet werden. Das Bundesumweltministerium hatte bisher den Zeitpunkt der Inbetriebnahme mit dem Jahr 2050 angegeben.

Die Kommission verzichtet in dem Kapitel auf eine genaue Zeitplanung für die Endlager-Suche. Diese Rahmenplanung soll vom Vorhabenträger, dem Bundesamt für kerntechnische Entsorgung, frühzeitig erfolgen. Die Kommission stellt in dem Kapitel fest, dass ein Zielkonflikt zwischen größtmöglicher Sicherheit und weitestgehender Beteiligung der Öffentlichkeit auf der einen und einer kurzen Zeitdauer des Verfahren auf der anderen Seite besteht. Nach Auffassung der Kommission sollen mögliche Ansätze zur Verkürzung der Zeitdauer nicht zu Lasten von Sicherheit und Beteiligung gehen. Die Kommission weist zudem darauf hin, dass durch das längere Verfahren auch die Situation an den Zwischenlagerstandorten zu beachten ist.

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2. Änderung des Bundesmeldegesetzes

Inneres/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/STO) Das überwiegend am 1. November vergangenen Jahres in Kraft getretene Bundesmeldegesetz (BMG) soll nach dem Willen der Bundesregierung in mehreren Punkten geändert werden. Dies geht aus dem Gesetzentwurf der Bundesregierung " zur Änderung des Bundesmeldegesetzes und weiterer Vorschriften" (18/8620) hervor. Nach den ersten Praxiserfahrungen mit dem BMG habe sich einerseits gezeigt, "dass bei einigen Abläufen noch eine Feinjustierung erforderlich" sei; andererseits könne im Interesse der Entlastung von Bürgern, Unternehmen und Verwaltung auf einige Vorgaben verzichtet werden, schreibt die Regierung zur Begründung.

So soll künftig für Personen, die ins Ausland verzogen sind, die Einhaltung der Abmeldepflicht durch die Möglichkeit einer elektronischen Abmeldung erleichtert werden und die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bei der Abmeldung entfallen. Ferner soll unter anderem bei der automatisierten Melderegisterauskunft das Geschlecht wieder als Suchkriterium aufgenommen werden.

Auch sollen im BMG die erst nach dessen Verkündung erfolgte Einführung des Ersatz-Personalausweises sowie die Neuregelung der Optionspflicht im Staatsangehörigkeitsrecht nachvollzogen werden. "Hinsichtlich der zur Durchführung des Optionsverfahrens vorzunehmenden Datenübermittlungen der Meldebehörden an die Staatsangehörigkeitsbehörden wird die Übermittlung von Auskunftssperren aufgenommen", heißt es in der Vorlage weiter. Dadurch werde sichergestellt, "dass auch eine mittelbare Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Personen ausgeschlossen ist".

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3. EU wendet Abkommen vorläufig an

Wirtschaft und Energie/Antwort

Berlin: (hib/HLE) Eine ganze Reihe von Abkommen, die die EU mit anderen Ländern geschlossen hat, wird vorläufig angewendet, da noch nicht alle EU-Länder zugestimmt haben. Betroffen seien unter anderem das Freihandelsabkommen zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits und das Assoziierungsabkommen mit der Ukraine, heißt es in der Antwort der Bundesregierung (18/8583) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/8275), in der noch weitere EU-Abkommen aufgeführt werden. Die Bundesregierung erklärt, sie habe der vorläufigen Anwendung zugestimmt, da sie auf diejenigen Teile der Abkommen beschränkt worden sei, die in die EU-Zuständigkeit fallen würden.

Die EU-Kommission werde dem EU-Rat einen Beschlussvorschlag übermitteln, mit dem die Unterzeichnung und gegebenenfalls vorläufige Anwendung des europäisch-kanadischen Freihandelsabkommens CETA genehmigt würden, berichtet die Regierung. Im Unterzeichnungsbeschluss des Rates werde festgelegt, welche Teile des Abkommens nach Zustimmung des Europäischen Parlaments vorläufig angewendet werden sollen. "Die Bundesregierung kann ausschließen, dass Teile von CETA vorläufig in Kraft gesetzt werden, die nach Auffassung des Rates Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten berühren", heißt es in der Antwort.

Die Bundesregierung verneint die Antwort auf die Frage, ob bei einer vorläufigen Anwendung von CETA die Gefahr bestehe, dass es zu keiner anschließenden Beteiligung der EU-Mitgliedsländer mehr komme, weil mit der vorläufigen Anwendung schon Fakten geschaffen worden seien. "Das gesamte CETA-Abkommen kann erst dann in Kraft treten, wenn der Rat und die Mitgliedsstaaten gemeinsam die gesammelten Ratifikations(ersatz)urkunden hinterlegen." Mit den anderen EU-Ländern sei sich die Bundesregierung einig, dass CETA ein gemischtes Abkommen sei, dem auch die Parlamente der Mitgliedstaaten zustimmen müssten. In Deutschland könne der Bundespräsident die Ratifikationsurkunde erst ausfertigen, wenn das bei CETA nach Artikel 59 Absatz zwei des Grundgesetzes erforderliche Vertragsgesetz in Kraft getreten sei.

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4. Ausschreibung für abschaltbare Lasten

Wirtschaft und Energie/Verordnung

Berlin: (hib/HLE) Das Elektrizitätsversorgungssystem soll durch eine bessere Laststeuerung effizienter werden. Dazu hat die Bundesregierung die Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (18/8561) vorgelegt. Großen und flexiblen Stromverbrauchern wird damit die Möglichkeit gegeben, den Netzbetreibern gegen Vergütung abschaltbare Lasten zur Verfügung zu stellen, durch die der Stromverbrauch gesenkt werden kann. Laut Definition der Bundesregierung sind abschaltbare Lasten "Verbrauchseinrichtungen, die ihre Verbrauchsleistung zuverlässig auf Anforderung der Betreiber von Übertragungsnetzen um eine bestimmte Leistung, die sogenannte Abschaltleistung, reduzieren können und im physikalischen Wirkungsbereich des deutschen Übertragungsnetzes liegen. Außerdem müssen sie an ein Stromnetz angeschlossen sein, das im Normalschaltzustand über nicht mehr als zwei Umspannungen mit der Höchstspannungsebene verbunden ist."

Zuverlässig zur Verfügung stehende abschaltbare Lasten könnten für Systembilanzzwecke und zur Engpassentlastung eingesetzt werden. Sofort abschaltbare Lasten könnten darüber hinaus "in der akuten Gefahrensituation der Unterfrequenz" eingesetzt werden, schreibt die Bundesregierung und stellt fest, auch die Bundesnetzagentur sei in einem Bericht vom Juli 2015 (18/6096) zu dem Ergebnis gekommen, dass abschaltbare Lasten sowohl für das Systembilanzmanagement als auch das Netzengpassmanagement geeignet seien. Durch abschaltbare Lasten könnten andere Anpassungsmaßnahmen der Übertragungsnetzbetreiber wie Lastabwürfe vermieden oder minimiert werden.

Wie es in der Verordnung weiter heißt, werden die abschaltbaren Lasten durch Ausschreibungen ermittelt. Es werde zwei Produktkategorien zu zunächst je 750 Megawatt geben. Eine Kategorie seien sofort abschaltbare Lasten, die die Abschaltleistung automatisch frequenzgesteuert und unverzögert ferngesteuert herbeiführen könnten. Die zweite Kategorie seien schnell abschaltbare Lasten, deren Abschaltleistung ferngesteuert innerhalb von 15 Minuten herbeigeführt werden könne. Als Sicht der Engpassentlastung sei der Zeitraum von 15 Minuten als sehr schnell einzustufen, heißt es. Die Verordnung ist bis zum 1. Juli 2022 befristet.

Die Kosten beziffert die Bundesregierung auf 0,007 Cent pro Kilowattstunde. Für den Durchschnittshaushalt ergebe sich eine jährliche Belastung von 25 Cent. Das seien knapp vier Cent mehr als die Kosten, die durch die Vorgängerverordnung entstanden seien.

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Quelle:
Heute im Bundestag Nr. 327 - 2. Juni 2016 - 15.54 Uhr
Herausgeber: Deutscher Bundestag
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veröffentlicht im Schattenblick zum 7. Juni 2016

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