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INNEN/2786: Mindestspeicherungsfrist bleibt auf der politischen Agenda


Pressemitteilung der CDU/CSU-Fraktion - 12. Dezember 2013

Mindestspeicherungsfrist bleibt auf der politischen Agenda

Zugriff nur bei schweren Straftaten und großen Gefahren für Leib und Leben



Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofes hat am heutigen Donnerstag seinen Schlussantrag in den Verfahren zur EU-Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung vorgelegt. Danach verstößt diese gegen europäisches Recht. Dazu erklärt der innenpolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Hans-Peter Uhl:

"Wenig überraschend hat der Generalanwalt in seinem Schlussantrag eine Reihe von Punkten kritisiert, die bereits das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zur Vorratsdatenspeicherung vor nahezu vier Jahren ausführlich berücksichtigt hatte. So kommt er zu dem Schluss, es sei Aufgabe des europäischen Gesetzgebers gewesen, in der Richtlinie selbst festzulegen, unter welchen Voraussetzungen und von welchen Stellen ein Abruf der Daten erfolgen könne und ob Ausnahmen etwa für bestimmte Berufsgruppen im Hinblick auf ihre Schweigepflichten zu machen seien. Auch kritisiert er das Fehlen entsprechender Löschungs- und Benachrichtigungspflichten. Hinzu kommt, dass er eine Speicherdauer von über einem Jahr als nicht erforderlich ansieht.

Mit dieser Kritik hat er Recht. Sie entspricht unserem Rechtsverständnis, wie es auch im Koalitionsvertrag zum Ausdruck kommt. Danach soll ein Zugriff nur bei schweren Straftaten und großen Gefahren für Leib und Leben nach einer richterlichen Anordnung erfolgen. Eine Speicherung soll national erfolgen. Auch das Fehlen einer Regelung hierzu hat der Generalanwalt kritisiert. Angestrebt wird eine Speicherdauer von drei Monaten.

Der Generalanwalt hat Nein zur jetzigen Fassung der EU-Richtlinie gesagt. Er hat nicht grundsätzlich Nein gesagt zu einer Mindestspeicherungsfrist. Dies ist eine wichtige Feststellung. Aufgrund des unabweisbaren Bedürfnisses nach einer solche Regelung kommt Europa bei einem entsprechen Urteil des Europäischen Gerichtshofes nicht an einer Überarbeitung der Richtlinie vorbei. Wir sollten im übrigen einer eigenständigen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes nicht vorgreifen. Das Urteil bleibt abzuwarten."

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veröffentlicht im Schattenblick zum 14. Dezember 2013