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FINANZEN/1161: Steueränderungsgesetz verbessert Wettbewerbssituation kleinerer und mittlerer Betriebe


Pressemitteilung der CDU/CSU-Fraktion - 23. September 2015

Steueränderungsgesetz verbessert Wettbewerbssituation kleinerer und mittlerer Betriebe

Bildung von Investitionsabzugsbeträgen wird erleichtert


Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages hat am heutigen Mittwoch das Steueränderungsgesetz 2015 (vormals Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften) abschließend beraten. Zu den wichtigsten Änderungen erklären die finanzpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Antje Tillmann, sowie der zuständige Berichterstatter Olav Gutting:

"- Investitionsabzugsbetrag, Paragraph 7g EStG

Wir stärken die Liquidität, die Eigenkapitalbildung und damit die Wettbewerbssituation kleinerer und mittlerer Betriebe und unterstützen deren Investitions- und Innovationskraft. Künftig wird auf die Funktionsbenennung beim sog. Investitionsabzugsbetrag verzichtet. Es muss nach Paragraph 7g Einkommensteuergesetz nicht mehr detailliert dokumentiert werden, welche Funktion das anzuschaffende Wirtschaftsgut im Betrieb erfüllen wird.

- Grunderwerbsteuerbefreiung bei Abwicklung von Immobilienfonds, Paragraph 100a KAGB

Wir haben ferner vereinbart, die Situation der Verbraucherinnen und Verbraucher bei der Abwicklung offener Immobilienfonds zu verbessern, wenn diese wegen Schwierigkeiten ihre Grundstücke auf eine Depotbank übertragen müssen. Grunderwerbsteuer soll zukünftig nicht mehr anfallen, wenn kraft Gesetzes das Eigentum auf die verwertende Depotbank übergeht. Wegen der mit einer solchen Regelung verbundenen kurzfristig aufgetretenen neuen Fragen, werden wir eine solche Regelung in eines der nächsten Steuergesetze - spätestens in das Gesetzgebungsverfahren zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens - aufnehmen.

- Ersatzbemessungsgrundlage bei der Grunderwerbsteuer, Paragraph 8 GrEStG

Den durch das Bundesverfassungsgericht kurzfristig ausgelösten Änderungsbedarf zur Ersatzbemessungsgrundlage bei der Grunderwerbsteuer setzen wir um. Rückwirkend zum 1. Januar 2009 werden die gleichen Bewertungsregelungen gelten, die in diesen Fällen bei der Erbschaftsteuer vorgesehen sind. Schlechterstellungen durch die rückwirkende Regelung vermeiden wir, indem die Regelung nur in nicht bestandskräftigen Fällen zur Anwendung kommt.

- Änderungen im Umwandlungssteuerrecht, Paragraph 20 UmwStG

Um wirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungen nicht zu verhindern, konnten wir die Zuzahlungsgrenzen bei sog. Einbringungstatbeständen in Umstrukturierungsfällen entgegen dem Regierungsentwurf und den Forderungen der Länder auf 500.000 Euro anheben. Eine weitere Anhebung der prozentualen Grenze von 25 Prozent und des Sockelbetrages scheiterte.

Letztlich können damit mittelständische Unternehmen innerhalb dieser Grenzen Umstrukturierungen weiterhin vornehmen, ohne dass es zu einer Versteuerung von stillen Reserven kommt. Die Eigenkapitalbasis dieser Unternehmen bleibt insoweit unangetastet.

- Entstrickungsbesteuerung, Paragraph 50i EStG

Wir haben ebenfalls vereinbart, dass die überschießenden Wirkungen der Entstrickungsbesteuerung des Paragraphen 50i EStG - also beim Wegzug von Steuerpflichtigen ins Ausland - möglichst schnell beseitigt werden. So soll es nicht zu einer Besteuerung kommen, wenn die Vermögen im Inland weiterhin einer Besteuerung unterliegen oder reine Inlandsfälle betroffen sind. Um die derzeit bei der Regelung vorhandenen Rechtsunsicherheiten zu beseitigen, soll es hier zu einer gesetzlichen Regelung bzw. - soweit möglich - zu einer kurzfristigen untergesetzlichen Lösung kommen.

- Umsatzsteuer bei interkommunaler Zusammenarbeit, Paragraph 2b UStG

Die Umsatzsteuer bei interkommunaler Zusammenarbeit wird rechtssicher gestaltet. Die durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bestehenden Unsicherheiten werden durch Schaffung eines neuen Paragraph 2b UStG beseitigt. Kurz: Die Kommunen dürfen Leistungen umsatzsteuerfrei nur dort erbringen, wo sie nicht unternehmerisch tätig werden. Wir berücksichtigen dabei auch die berechtigten Interessen kleiner und mittelständischer Unternehmen.

- Umsatzsteuerbefreiung bei Entlastungsangeboten, Paragraph 4 Nr. 16 UStG

Wir erweitern die Umsatzsteuerbefreiung bei niedrigschwelligen Entlastungsleistungen zur Deckung des Bedarfs hilfsbedürftiger Personen an Unterstützung im Alltag. Dies betrifft insbesondere die hauswirtschaftliche Versorgung, die Unterstützung bei der Bewältigung von allgemein oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder die Unterstützung bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen."

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Quelle:
CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag
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veröffentlicht im Schattenblick zum 24. September 2015

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