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MELDUNG/001: Vertragliche Regelungen bei Kooperationen sorgfältig prüfen (BVMed)


BVMed - Bundesverband Medizintechnologie e.V. - Freitag, 13. November 2009

"Leistungserbringer müssen vertragliche Regelungen bei Kooperationen sorgfältig prüfen"

MedInform-Konferenz zu den Entwicklungen der Homecare-Versorgung


Köln/Berlin. Eine praxistaugliche Klarstellung zu erlaubten und verbotenen Kooperationen zwischen Ärzten und Homecare-Unternehmen bei der Hilfsmittelversorgung haben die Experten einer Homecare-Konferenz von MedInform am 12. November 2009 in Köln gefordert. "Der geänderte § 128 SGB V ist nicht ausreichend definiert und deshalb brauchen wir eine praxistaugliche Klarstellung oder eine zusätzliche Kommentierung", betonte BVMed-Geschäftsführer und Vorstandsmitglied Joachim M. Schmitt. Große Unsicherheit verursachen vor allem unkonkrete Formulierungen und undefinierte Begrifflichkeiten. "Für Leistungserbringer birgt der § 128 unkontrollierbare Risiken", sagte Katrin Kollex von der GHD.

Durch den § 128 SGB V herrscht große Unsicherheit darüber, welche Kooperationen noch legal sind und wie die unterschiedlichen Versorgungsbereiche rechtskonform koordiniert werden können. Leistungserbinger müssen jetzt einen Weg finden, wie sie zu einer Klärung und Kommentierung der uneindeutigen Kriterien im Gesetzestext gelangen.

Wichtig ist es, alle Beteiligten in die Diskussion und Beratung einzubeziehen und einen gemeinsamen Konsens zu finden, darüber waren sich die Teilnehmer einig.


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Quelle:
BVMed-Pressemeldung Nr. 105/09 vom 13. November 2009
V.i.S.d.P.: Manfred Beeres M.A.
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veröffentlicht im Schattenblick zum 17. November 2009