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ARTIKEL/446: Verfolgung, Flucht und Migration (Soziale Psychiatrie)


Soziale Psychiatrie Nr. 149 - Heft 3/15, Juli 2015
Rundbrief der Deutschen Gesellschaft für Soziale Psychiatrie e.V.

Verfolgung, Flucht und Migration

von Martin Osinski


Die Zahl der Asylanträge in Deutschland steigt. Nach vorübergehendem Rückgang Anfang der 2000er-Jahre werden seit 2014 die Höchststände der 1990er-Jahre übertroffen. Versuch eines Überblicks über die rechtliche und soziale Lage von Migrantinnen und Migranten.

EU-Binnenmigration

Migrationsbewegungen innerhalb der Europäischen Union (EU) sind in der öffentlichen Darstellung und Wahrnehmung weitgehend unproblematisch und sollen hier nur der Vollständigkeit halber erwähnt werden.

Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten genießen gemäß EU-Freizügigkeitsgesetz Reisefreiheit, Dienstleistungsfreiheit, Niederlassungsfreiheit und Arbeitnehmerfreizügigkeit in der gesamten Union. EU-Ausländer machen über die gesamte Union gesehen 27 % aller Ausländer in den Mitgliedstaaten aus.

Die Bundesregierung geht davon aus, »dass Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat grundsätzlich entweder erwerbstätig sind, also eigene Einkünfte erzielen, oder mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit suchen. Nichterwerbstätige Unionsbürger müssen grundsätzlich über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz verfügen. Eine Freizügigkeit, die diesen Voraussetzungen nicht entspricht und als eine 'Zuwanderung unmittelbar in die Sozialsysteme' wahrgenommen werden kann, ist nicht vorgesehen.«[1]

Flucht und Vertreibung

Weltweit sind gegenwärtig etwa 55 Millionen Menschen auf der Flucht. Allein im ersten Halbjahr 2014 ist die Zahl der Flüchtlinge nach Schätzung des UNO-Flüchtlingshilfswerks (UNHCR) um 10 % gestiegen. Die meisten bleiben als sogenannte Binnenflüchtlinge innerhalb der Grenzen des eigenen Landes. »Laut dem neuen UNHCR-Halbjahresbericht 'Mid-Year Trends 2014' sind 1,4 Millionen Menschen von den insgesamt 5,5 Millionen neu vertriebenen Personen über internationale Grenzen geflohen. Alle anderen mussten innerhalb ihres Heimatlandes fliehen.«[2]

Seit dreißig Jahren machen afghanische Flüchtlinge mit 2,7 Millionen Menschen die größte, langjährig (d.h. fünf Jahre oder länger) betroffene Flüchtlingsbevölkerung unter dem Schutz des UNHCR aus. Im Juni 2014 wurde sie erstmals von der Zahl der syrischen Flüchtlinge übertroffen (3 Mio.). Es folgen Somalia (1,1 Mio.), Sudan (670.000), Südsudan (509.000), Kongo (493.000), Myanmar (480.000) und Irak (426.000).

Die große Mehrheit der grenzüberschreitend flüchtenden Menschen bleibt in ihrer Herkunftsregion. »Pakistan, das 1,6 Millionen afghanische Flüchtlinge beherbergt, ist in absoluten Zahlen das größte Aufnahmeland. Andere große Aufnahmeländer sind der Libanon (1,1 Millionen Flüchtlinge), der Iran (982.000), die Türkei (824.000), Jordanien (737.000), Äthiopien (588.000), Kenia (537.000) und der Tschad mit 455.000 Flüchtlingen. [...] Im Verhältnis der Flüchtlingszahl zur Bevölkerung wird ersichtlich, dass der Libanon und Jordanien die meisten Menschen aufgenommen haben. In Relation zur Wirtschaftskraft des jeweiligen Landes tragen Äthiopien und Pakistan die größte Last. [...] Die ökonomischen, sozialen und menschlichen Kosten für die Unterstützung der Flüchtlinge und Binnenvertriebenen wird hauptsächlich von armen Regionen und Gemeinden getragen, die es sich am wenigsten leisten können.«[3]

Aufnahme in Deutschland - Zahlen und Fakten

Müsste Deutschland ebenso viele Flüchtlinge pro Kopf der Bevölkerung aufnehmen wie der Libanon, so wären das rund 20 Millionen Menschen. Tatsächlich rechnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) für 2015 nach vorläufigen Schätzungen mit etwa 300.000 Asylantragstellerinnen und -antragsteller. Hinzu kommen einige Spätaussiedler (2012 nur noch 1817 Personen) und bis zu 20.000 Kriegsflüchtlinge aus Syrien - Letztere nicht als Asylsuchende, sondern mit Visum auf Grundlage einer Aufnahmeanordnung des Innenministeriums; sie werden oft als Kontingentflüchtlinge bezeichnet.

Migrantinnen und Migranten, die in Deutschland einen Antrag auf politisches Asyl (*) stellen, werden nach dem so genannten Königsteiner Schlüssel auf die Bundesländer und Stadtstaaten verteilt, der einen Proporz hinsichtlich Bevölkerungszahl und Steueraufkommen herstellt. Den größten Anteil übernehmen Nordrhein-Westfalen und Bayern (21,2 und 15,5%). Bremen und das Saarland liegen mit jeweils zirka 1 % am anderen Ende des Feldes. Die Bundesländer unterhalten Erstaufnahmeeinrichtungen, in denen Asylsuchende »bis zu sechs Wochen, längstens jedoch bis zu drei Monate« (Asylverfahrensgesetz) bleiben müssen. Hier wird der Flüchtling registriert, der Asylantrag aufgenommen, es finden erkennungsdienstliche Behandlungen und Befragungen zu den Fluchtgründen statt. Alle Asylsuchenden werden auf ansteckende/meldepflichtige Erkrankungen untersucht. Schließlich erfolgt der Transfer in die Landkreise und kreisfreien Städte des jeweiligen Bundeslandes - auch dies wieder nach Verteilungsschlüsseln, die sich an der Bevölkerungszahl orientieren.

Asylgeschäftsstatistik

Das BAMF veröffentlicht regelmäßig Daten über seine Bearbeitungs- und Entscheidungspraxis. Ausweislich der Asylgeschäftsstatistik für Februar 2015[4] hat sich die Zahl der Asylanträge im Januar und Februar 2015 gegenüber den Vorjahresmonaten auf 45.173 verdoppelt. Die Liste der Herkunftsländer wird angeführt von Kosovo (9942 Erstanträge), Syrien (9755), Serbien, Albanien, Afghanistan, Irak, EJR (= ehemalige jugoslawische Republik) Mazedonien, Eritrea, Nigeria, Bosnien und Herzegowina. Verdoppelt hat sich auch die Zahl der Folgeanträge (6765).

Dem gegenüber steht die Statistik der Entscheidungen, sowohl in ihren absoluten Zahlen als auch in den Ergebnissen. Beschieden wurden 35.386 Asylanträge, das sind 57 % mehr als im Vorjahreszeitraum. Dennoch stieg die Zahl der offenen Verfahren von knapp 100.000 auf 188.435 Ende Februar 2015.

Die Differenzierung der Entscheidungen hinsichtlich Anerkennung versus Ablehnung bietet ein klares Bild: Sechs der zehn Top-Ten-Herkunftsländer mit den höchsten Antragszahlen haben Anerkennungsquoten unter 1 %. Als Asylberechtigte oder Flüchtlinge anerkannt werden hingegen Asylsuchende aus Syrien (85,6%), Afghanistan (21,9%), Irak (87,5%) und Eritrea (64,9%). Eine bedeutsame Anerkennungsquote hat auch Iran, jedoch bei geringerer Fallzahl (47,8% von 425). Die Gesamtschutzquote ist nach BAMF-Angabe von 22,9 auf jetzt 41,6 % gestiegen.

Asylkompromiss 2014 und Dublin-Verfahren Das spiegelt vor allem die derzeitige Strategie, möglichst schnell die relativ eindeutigen Anträge zu entscheiden - positiv für Kriegsflüchtlinge der aktuellen Krisenherde, negativ für Antragstellerinnen und -antragsteller aus so genannten sicheren Herkunftsländern. Für zahlreiche weniger eindeutige Fälle steigt die Wartezeit bzw. die Dauer des Asylverfahrens.

Die niedrigen Anerkennungsquoten für Antragstellende vom Westbalkan haben sich seit 2014 kaum verändert. Neu ist lediglich das höhere Bearbeitungstempo, mit dem Anträge von Asylsuchenden aus Bosnien und Herzegowina, Ghana, EJR Mazedonien, Senegal und Serbien abgelehnt werden - dies nach Erlass des »Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer« -, also des umstrittenen Asylkompromisses vom 6. November 2014.

7,4 % aller anhängigen Verfahren beim BAMF, und 12,9 % der Entscheidungen im Januar und Februar 2015, bezogen sich allein auf das Dublin-Verfahren (siehe auch Kasten). Dabei geht es nicht um die Frage, ob jemand asylberechtigt ist; geprüft wird allein, ob sie oder er bereits in einem anderen europäischen Land einen Asylantrag gestellt hat. Angesichts der geringen Wahrscheinlichkeit, aus den Krisengebieten der Welt unbemerkt ins Bundesgebiet zu gelangen, ist die Zahl der vom Dublin-Verfahren Betroffenen erstaunlich klein. Die Bearbeitungszeiten sind allerdings lang; die Betroffenen haben zunächst die Rückschiebung in das Land des Erstantrags und erst dort das Asylverfahren mit ungewissem Ausgang zu erwarten.

Migration ist jung ...

31,6 % aller Anträge betreffen Kinder und Jugendliche bis unter 16 Jahre. Nur etwa 18 % sind älter als 35. Und Migration ist männlich: 2013 wurden 63,4 % der Asylanträge von Männern gestellt. Der höhere Männeranteil trifft auf alle Altersstufen zwischen dem 16. und 55. Lebensjahr zu.

Aufnahmeverfahren und -regelungen: Beispiel Brandenburg

Das Bundesland Brandenburg hat 2015 nach dem Königsteiner Schlüssel 3,06 % der Asylsuchenden aufzunehmen. Die Erstaufnahmeeinrichtung befindet sich in Eisenhüttenstadt. Sie hat wegen massiver Kapazitätsprobleme inzwischen Außenstandorte in Frankfurt (Oder) und Ferch und soll noch in diesem Jahr von bisher 1500 auf 3000 Plätze erweitert werden.

Nach einem weiteren Verteilungsschlüssel gelangen die Asylsuchenden in die Landkreise und kreisfreien Städte, die gemäß brandenburgischem Landesaufnahmegesetz für Unterbringung, Beratung und Betreuung zuständig sind. Der Landkreis Ostprignitz-Ruppin beispielsweise mit knapp 100.000 Einwohnern und einer Ausländerquote von 2 % wird so für zirka 1,25 o/oo aller Asylsuchenden in Deutschland zuständig - für 2015 sind etwa 400 Personen zu erwarten.

Nach dem Landesaufnahmegesetz erstattet das Land den Landkreisen / kreisfreien Städten

  • 2300,81 Euro für jeden neu zu schaffenden Wohnplatz in einer Gemeinschaftsunterkunft oder
  • 2500 Euro für jeden neuen Platz in einer Wohnung,
  • 6900 Euro monatlich für die Bewachung jeder Gemeinschaftsunterkunft und
  • eine Jahrespauschale von 9821 Euro pro Asylsuchenden für Unterbringung, Betreuung sowie die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).[5]

Leistung und Leistungsbeschränkung

Die Qualität der Unterbringung ist in einem Runderlass der Landesregierung »Mindestbedingungen für den Betrieb von Gemeinschaftsunterkünften und die soziale Betreuung nach der Erstattungsverordnung zum Landesaufnahmegesetz« beschrieben. Danach soll jeder Asylbewerber mindestens sechs Quadratmeter Wohnraum haben, es sollen nicht mehr als vier Personen pro Zimmer leben, für je 120 Asylsuchende soll eine sozialpädagogische Fachkraft zur Verfügung stehen usw.[6]

Das Asylbewerberleistungsgesetz ist Bundesrecht. Es steht in der Kritik, weil es nach wie vor Unterschiede zementiert zu den Leistungen, die deutschen Staatsbürgern zustehen. Insbesondere steht es für eingeschränkte Gesundheitsversorgung, die Versorgung mit Sachleistungen (Gutscheine statt Bargeld) und die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften.

Dies gilt bis heute trotz des wegweisenden Urteils des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012.[7] Die Bundesrichter urteilten seinerzeit, das Grundgesetz erlaube es nicht, das in Deutschland zu einem menschenwürdigen Leben Notwendige unter Hinweis auf das Existenzniveau des Herkunftslandes von Hilfebedürftigen oder auf das Existenzniveau in anderen Ländern niedriger als nach hiesigen Lebensverhältnissen geboten zu bemessen. Auch migrationspolitische Erwägungen, die Leistungen an Asylsuchende niedrig zu halten, um Anreize für Wanderungsbewegungen zu vermeiden, könnten von vornherein kein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum rechtfertigen.

Gesundheitssorge

Nach wie vor bestimmt das Asylbewerberleistungsgesetz in § 4 Abs. 1 einen Abstand zu Regelleistungen der Gesundheitsversorgung: »Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist.«

Dennoch kann die Gesundheitsversorgung im Einzelfall eine erhebliche Belastung für den Landkreis bedeuten. Komplikationen bei Schwangerschaft und Geburt oder sechs Wochen stationäre psychiatrische Behandlung kosten schnell ein Mehrfaches der oben genannten Jahrespauschale, die das Land überweist. Hier sind die Landkreise vollständig auf sich gestellt - solange die Landesregierung nichts anderes bestimmt und dann auch dafür aufkommt.

Entsprechend zurückhaltend formuliert das brandenburgische Gesundheitsministerium seine »Handlungsempfehlungen zur Verbesserung der psychosozialen Versorgung von Flüchtlingen im Land Brandenburg« von Dezember 2013.[8] Zwar wird das Problem bemerkenswert klar benannt: »Im Rahmen einer früheren Befragung der Beratungs- und Clearingstelle für traumatisierte, psychisch kranke und schutzbedürftige Flüchtlinge in vier Gemeinschaftsunterkünften zeigten bei einer Gesamtzahl von 537 Bewohnerinnen und Bewohnern rund 20 % psychische Auffälligkeiten. Es muss davon ausgegangen werden, dass dieser Anteil tatsächlich noch höher ausfällt, da nur die offensichtlichen Fälle erfasst werden konnten. Auch die Tatsache, dass die Aufenthaltsdauer in Gemeinschaftsunterkünften zunimmt, führt dazu, dass aufgrund des unsicheren Aufenthaltsstatus immer mehr Flüchtlinge psychischen Belastungen ausgesetzt sind, an denen sie erkranken.«

Zwei Sätze später kommt dann aber doch der Rückzieher: Bei zirka 7000 Flüchtlingen im Land könne »eine Zahl von 200 bis 300 akut behandlungsbedürftigen traumatisierten bzw. psychisch kranken Flüchtlingen abgeschätzt werden«. 3 bis 4 oder 20 % - ein erklärungsbedürftiger Unterschied. Die Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN) spricht immerhin von einer zehnfach erhöhten Prävalenz von posttraumatischen Belastungsstörungen gegenüber der Allgemeinbevölkerung.[9]

Integration, Exklusion, Parallelen

Die Lebenswelt der Asylsuchenden in Deutschland weist einige Parallelen auf zu Psychiatrie und Behindertenhilfe. Die Enthospitalisierungsprojekte der Neunzigerjahre ließen sich der Gemeinde auch nicht leichter vermitteln als heute die Wohnungsverbünde für Asylsuchende. Vorurteile, genährt aus Unkenntnis, Stigmatisierung und Ausgrenzung - damals und heute; irrationale Ängste vor vermeintlicher Gefährlichkeit; die Sorge um den Verkaufswert des Reihenhäuschens, wenn »die« nebenan einziehen. Die lebensgefährdende Menschenverachtung von (Neo-)Nazis. Die schädigende Wirkung von Anstaltsunterbringung - Goffmans »Asyle« darf wörtlich übersetzt werden. Sprachlosigkeit als Integrationshindernis; Teufelskreise; Folgeschäden durch erzwungene Untätigkeit und vieles mehr.

Doch glücklicherweise - auch die Ressourcen sind vergleichbar: bürgerschaftliches Engagement, das kaum zu bremsen ist; Bürger integrieren Bürger, ohne Ansehen von Hautfarbe, Religion und Weltanschauung. Selbsthilfe ist besser als Fremdhilfe; nicht über sie, nicht ohne sie reden und entscheiden. Und nicht zu unterschätzen: Sport, Spiel, Spaß und Humor als Quelle unwiderstehlicher Lebensfreude noch im größten Desaster. Ein Fußballturnier gegen einheimische Mannschaften, ein Sommerfest von und mit 23 Nationen, beim Halbmarathon dem Lokalmatador die Fersen zeigen - das ist nicht nur Ablenkung, sondern Kraftquelle im Flüchtlingsalltag. Humor ist, wenn man trotzdem lacht - im Umgang mit der deutschen Bürokratie und nicht zuletzt bei der Überwindung traumatischer Erlebnisse.


SP-Redaktionsmitglied Martin Osinski arbeitet seit Oktober 2014 als Koordinator für die Unterbringung, Betreuung und Beratung von Asylsuchenden in Neuruppin.


Anmerkungen:

[1] http://dip21.bundestag.de
[2] www.unhcr.de
[3] Quelle wie 2.
[4] www.bamf.de
[5] www.masgf.brandenburg.de
[6] http://bravors.brandenburg.de
[7] BVG-Urteil 1 BvL 10/10; www.bundesverfassungsgericht.de
[8] www.masgf.brandenburg.de
[9] www.dgppn.de

Hinweis zu den Anmerkungen: Die vollständigen URLs können auf der DGSP-Homepage unter www.dgsp-ev.de eingesehen werden.

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Kasten

Dublin-Verfahren

Im Dublin-Verfahren wird festgestellt, welcher europäische Staat für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist. Um sicherzustellen, dass jeder Asylantrag, der in der Europäischen Union, Norwegen, Island, der Schweiz und Liechtenstein gestellt wird, inhaltlich geprüft wird, wurde das sogenannte Dublin-Verfahren installiert. Es stellt ebenso sicher, dass nur ein Mitgliedstaat den Asylantrag prüft.

Ablauf des Verfahrens

Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat zu bearbeiten ist, stellt er ein sogenanntes Übernahmeersuchen an den betreffenden Mitgliedstaat. Stimmt dieser zu, erhält der Antragsteller einen entsprechenden Bescheid des Bundesamts. Hiergegen kann ein Eilantrag gestellt werden. Dieser hat zur Konsequenz, dass eine Überstellung in den Mitgliedstaat vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig ist.

Ist der Bescheid vollziehbar, vereinbaren die Mitgliedstaaten die Modalitäten der Überstellung. Wird diese nicht binnen sechs Monaten durchgeführt, geht die Zuständigkeit für das Verfahren an den Mitgliedstaat über, der um Übernahme ersucht hat. Taucht der Antragsteller unter oder befindet er sich in Haft, kann sich diese Frist verlängern.

Neue Dublin Verordnung mit Wirkung zum 1. Januar 2014

Die "Verordnung zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist" (VO (EG) 343/2003 - Dublin-Verordnung) wurde durch die neue Dublin Verordnung III (Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013) mit Wirkung zum 01.01.2014 abgelöst. Mitgliedstaaten, in denen diese Verordnung unmittelbar geltendes Recht ist, sind alle Mitgliedstaaten der EU sowie Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein. Weitere Informationen zum Dublin-Verfahren und aktuelle Zahlen zu Dublin-Übernahmeersuchen oder Überstellungen bietet die Broschüre "Asyl in Zahlen", die Ihnen als Download unter www.bamf.de zur Verfügung steht.

Nachdruck mit freundlicher Genehmigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
Quelle: Broschüre "Das deutsche Asylverfahren - ausführlich erklärt Zuständigkeiten, Verfahren, Statistiken, Rechtsfolgen".
(Seite 12-13)
Link: http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Broschueren/das-deutsche-asylverfahren.html?nn=1363224

Weitere Informationen zu diesem Thema: Flyer "Ablauf des deutschen Asylverfahrens":
http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Flyer/ablauf-asylverfahren.html?nn=1363214


(*) Siehe hierzu Broschüre "Das deutsche Asylverfahren - ausführlich erklärt Zuständigkeiten, Verfahren, Statistiken, Rechtsfolgen".
(Seite 18-21)
Link: http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Broschueren/das-deutsche-asylverfahren.html?nn=1363224
Broschüre-das-deutsche-asylverfahren.pdf

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Quelle:
Soziale Psychiatrie Nr. 149 - Heft 3/15, Juli 2015, Seite 9 - 12
veröffentlicht mit freundlicher Genehmigung des Autors und der Redaktion
Herausgeber: Deutsche Gesellschaft für Soziale Psychiatrie e.V.
Zeltinger Str. 9, 50969 Köln
Telefon: 0221/51 10 02, Fax: 0221/52 99 03
E-Mail: dgsp@netcologne.de
Internet: www.psychiatrie.de/dgsp
 
Erscheinungsweise: vierteljährlich, jeweils zum Quartalsanfang
Bezugspreis: Einzelheft 10,- Euro
Jahresabo: 34,- Euro inkl. Zustellung
Für DGSP-Mitglieder ist der Bezug im Mitgliedsbeitrag enthalten.


veröffentlicht im Schattenblick zum 29. August 2015

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