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STELLUNGNAHME/026: Bei neuer Regelung zum Entlassmanagement auch ambulante Versorger weiterhin einbeziehen (BVMed)


BVMed - Bundesverband Medizintechnologie e.V. - 27. Januar 2015

IGHV: "Stärkung des Entlassmanagements muss auch nicht-ärztliche Leistungen einbeziehen"

Gemeinsame Stellungnahme der Hilfsmittel-Verbände zum GKV-VSG



Berlin | Die in der "Interessengemeinschaft Hilfsmittelversorgung" (IGHV) zusammengeschlossenen Verbände haben in einer gemeinsamen Stellungnahme gefordert, dass in der neuen gesetzlichen Regelung zum Entlassmanagement neben ärztlichen Leistungserbringern auch ambulante Versorger weiterhin einbezogen werden müssen. Das derzeit diskutierte GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) sieht die Stärkung des Entlassmanagements vor, um Patienten nach einem Krankenhausaufenthalt einen besseren Übergang in den häuslichen Bereich zu ermöglichen. Dabei muss es aber auch zukünftig weiterhin möglich sein, "dass unter Wahrung der Patientenwahlrechte Krankenhäuser mit nicht-ärztlichen Leistungserbringern Vereinbarungen zur Übernahme bestimmter Tätigkeiten beim Entlassmanagement treffen", heißt es in der Stellungnahme der Verbände und Leistungserbringergemeinschaften BVMed, BIV-OT, EGROH, Eurocom, f.m.p., QVH, RehaVital, RSR, Sanitätshaus Aktuell, SPECTARIS und ZVOS. Sie kann unter www.bvmed.de/ighv-entlassmanagement (http://www.bvmed.de/download/15-02-ighv-stellungnahme-entlassmanagement) heruntergeladen werden.

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Krankenhäuser nur noch ärztlichen Leistungserbringern Aufgaben des Entlassmanagements übertragen können. Der Versicherte soll gegenüber seiner Krankenkasse einen Anspruch auf Unterstützung des Entlassmanagements haben. Insbesondere sollen die Krankenkassen für die Umsetzung des Entlassplans die notwendigen Leistungserbringer kontaktieren und für deren zeitgerechten Einsatz sorgen. Krankenhäuser sollen unmittelbar nach der Entlassung notwendige Leistungen für einen Zeitraum von bis zu 7 Tagen direkt verordnen dürfen. Die Details der Zusammenarbeit und der Vergütung zwischen den Krankenhäusern und allen Leistungserbringern sollen in einem Rahmenvertrag zwischen dem GKV-Spitzenverband, der DKG und der KBV bis zum 31. Dezember 2015 geregelt werden.

In der Praxis sei es beim Entlassmanagement wichtig, "dass auch die Leistungserbringer, die die ambulante Versorgung in der Häuslichkeit der Versicherten sicherstellen, einbezogen werden", so die IGHV in der gemeinsamen Stellungnahme. Hierzu gehören insbesondere auch die Homecare-Hilfsmittelleistungserbringer, die mit ihren Produktlieferungen und damit untrennbar verbundenen Dienstleistungen ein termingerechtes Entlassmanagement ermöglichen und Aufgaben des Entlassmanagements für die Krankenhäuser übernehmen.

Bereits heute unterstützen viele Homecare-Unternehmen das Krankenhaus beim Entlassmanagement und sorgen dafür, dass die für die Homecare-Versorgung notwendigen Hilfsmittel am Entlasstag beim Patienten sind. "Dieses Entlassmanagement hat sich in verschiedenen Bereichen wie bei der Versorgung von Stoma, Tracheostoma, ableitender und aufsaugender Inkontinenz, enteraler Ernährung sowie der Medizin- und Rehatechnik in vielen Krankenhäusern etabliert und bewährt", so die Hilfsmittel-Verbände. Insbesondere in sensiblen und unaufschiebbaren lebenserhaltenden Versorgungen hat sich dieses Entlassmanagement als unverzichtbarer Bestandteil für den Übergang von der stationären in die ambulante Versorgung erwiesen. Diese sinnvollen Strukturen müssten auch weiterhin möglich sein.


BVMed-Pressemeldung 05/15
http://www.bvmed.de/ighv-staerkung-des-entlassmanagements-muss-auch-nicht-aerztliche-leistungen-einbeziehen


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Quelle:
BVMed-Pressemeldung Nr. 05/15 vom 27. Januar 2015
V.i.S.d.P.: Manfred Beeres M.A.
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veröffentlicht im Schattenblick zum 28. Januar 2015


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