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RECHT/053: Die Erfindung der Einpersonenterrorzelle (Mitteilungen)


MITTEILUNGEN Nr. 204, I - April 2009
Humanistische Union für Aufklärung und Bürgerrechte

Die Erfindung der Einpersonenterrorzelle
Neues Staatsschutzstrafrecht gegen Terrorcamp-Touristen und Bombenbauanleitungen.

Von Jens Puschke


Die Große Koalition will kurz vor dem Ende der Legislaturperiode mehr Sicherheit schaffen: Ihr Gesetzentwurf für ein neues Staatsschutzstrafrecht sieht neue Straftatbestände vor, mit denen der Schutz vor terroristischen Gewalttaten verbessert werden soll. Einmal mehr wird dabei die Strafbarkeit weit in das Vorfeld einer konkreten Gefährdung von Leben und persönlicher Freiheit verlagert. Die Regelung zielt vor allem auf alleinhandelnde Täter, da für gemeinschaftlich handelnde Personen mit den §§ 30 Abs. 2 und 129a StGB einschlägige Strafvorschriften existieren. Mit den neu zu schaffenden Paragrafen 89a, 89b und 91 Strafgesetzbuch (StGB) sollen drei Handlungsbereiche sanktioniert werden:

sog. Vorbereitungshandlungen für staatsgefährdende Gewalttaten,
Beziehungen zu terroristischen Vereinigungen gem. § 129a StGB und
der Umgang mit Anleitungen zur Begehung solcher Straftaten.

Wie andere Strafnormen im Bereich der Vorfeldermittlung erfüllen auch die neuen Strafnormen vor allem eine "Türöffnerfunktion": Niemand wird ernsthaft erwarten, dass Terrorverdächtige nach diesen Vorschriften rechtskräftig verurteilt werden; allein der Entwurf sieht weitreichende Befugnisse zu verdeckten Ermittlungen und aufenthaltsrechtliche Konsequenzen vor. Beim Verdacht auf die Vorbereitung staatsgefährdender Gewalttaten sollen beispielsweise Telefonate und private Gespräche belauscht werden, neben dem Bundeskriminalamt könnten weitere Behörden wie das Zollkriminalamt oder die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eingeschaltet werden. Richtet sich der Verdacht gegen ausländische Mitbürger/innen, sieht der Gesetzentwurf deren Ausweisung vor.


Neuerliche Subjektivierung des Strafrechts

Der Gesetzentwurf missachtet einmal mehr verfassungsrechtliche Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und der Bestimmtheit strafrechtlicher Normen. Damit nicht genug, fügen sich die neuen Bestimmungen nicht in das bestehende Strafrechtssystem ein. Schließlich würden die vorgesehenen Straftatbestände die gerichtliche Urteilsfindung mit nahezu unüberwindlichen Beweisproblemen belasten.

Das Strafrecht darf als "ultima ratio" des Rechtsgüterschutzes nur eingesetzt werden, wenn ein bestimmtes Verhalten über sein Verbotensein hinaus in besonderer Weise sozialschädlich und für das geordnete Zusammenleben der Menschen unerträglich, seine Verhinderung daher besonders dringlich ist (BVerfG NJW 2008, 1137 f.). Aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ergibt sich, dass die Strafnormen geeignet, erforderlich und angemessen sein müssen, um den Zweck - hier: den Schutz des Lebens und der persönlichen Freiheit - zu erreichen. Sollen Handlungen mit Strafe bedroht werden, die noch keine unmittelbare Gefährdung für ein Rechtsgut darstellen, sind besonders strenge Maßstäbe anzuwenden. So darf eine Handlung, die eine Rechtsgutsbeeinträchtigung lediglich vorbereitet, nur dann strafbar sein, wenn andere staatliche Eingriffsmittel, insbesondere die Strafbarkeit der Rechtsgutsbeeinträchtigung oder -gefährdung selbst, nicht ausreichen, um einen hinreichenden Schutz zu erzeugen.

Die Begründung des Gesetzentwurfs kann nicht überzeugend darlegen, ob es wirklich ein Sicherheitsrisiko gibt, gegen das bestehende Strafnormen keinen ausreichenden Rechtsgüterschutz bieten. Der Entwurf erwähnt beispielhaft Anschläge oder Anschlagsversuche aus London, Madrid und Nordrhein-Westfalen (sog. Kofferbomber). Bei allen handelte es sich jedoch um Aktionen mehrerer Personen, nicht um Alleintäter. Ihre strafrechtliche Ahndung im Stadium der Vorbereitungshandlung war bereits durch bestehende Gesetze gewährleistet. Ob die neuen Strafnormen erforderlich sind, eine besondere Bedrohung durch Einzeltäter wirklich gegeben ist, wird aus der Begründung des Gesetzentwurfs nicht ersichtlich.

Bei den vom Gesetz eingeführten Straftatbeständen wird die strafrechtliche Verantwortlichkeit vor allem durch subjektive Kriterien gebildet. Wenn die betroffenen Handlungen rechtlich neutral sind (z.B. das Sammeln von Geld) und keine Gefährdungsbeziehung zum zu schützenden Rechtsgut aufweisen, führt das schnell zu einem rechtsstaatswidrigen Gesinnungsstrafrecht, bei dem Einstellungen und Bestrebungen der Verdächtigen als Grundlage ihrer Bestrafung herangezogen werden. Ob der Tatbestand der Strafnorm erfüllt ist, lässt sich nicht aus dem äußeren Vorgehen erschließen, da objektiv neutrale Handlungen keine Hinweise auf die innere Einstellung der mutmaßlichen Täter geben. Eine freie Überzeugung von der Schuld oder Unschuld des Angeklagten gem. § 261 StPO kann sich das Gericht kaum bilden, es ist vielmehr auf die allgemeinen Lebensumstände der Angeklagten und auf verdeckt gewonnene Erkenntnisse von Ermittlungsbehörden und Geheimdiensten als Entscheidungsgrundlage angewiesen. Ob so die Grundsätze der Unschuldsvermutung und eines fairen Strafverfahrens gewährleistet werden können, darf bezweifelt werden.


Die Vorbereitung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten

Der erste neu normierte Handlungsbereich betrifft die Vorbereitung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten. So soll laut Entwurf (§ 89a StGB-E) mit Freiheitsentzug zwischen 6 Monaten und 10 Jahren bestraft werden, wer

eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in Fertigkeiten, die der Begehung einer staatsgefährdenden Gewalttat dienen (Abs. 2 Nr. 1),
Waffen, gesundheitsschädlichen Stoffe, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen, die der Begehung einer staatsgefährdenden Gewalttat dienen herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt (Abs. 2 Nr. 2),
Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen zur Begehung einer staatsgefährdenden Gewalttat wesentlich sind (Abs. 2 Nr. 3),
für die Begehung einer staatsgefährdenden Gewalttat nicht unerhebliche Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt (Abs. 2 Nr. 4).

Einige Tatbestandsmerkmale entsprechen nicht dem sich aus Art. 103 Abs. 2 GG ergebenden Gebot der Bestimmtheit strafrechtlicher Normen. An die Erfüllung dieses Gebotes sind bei der Strafbarkeit von Handlungen im Vorfeld einer Rechtsgutsverletzung besonders hohe Anforderungen zu stellen, da die besondere Gefährlichkeit der Handlungen lediglich vermutet wird, ihrer Möglichkeit nach besteht. Eine vorsätzliche Tötungshandlung kann beispielsweise durch das Überfahren mit einem Auto begangen werden. Gelangt ein solches Delikt zur Anklage, lässt sich aus der vollendeten Tat auf die Gefährlichkeit des Fahrens in der konkreten Situation schließen. Stellt man aber wie der Gesetzentwurf auf das Vorbereitungsstadium von Autokillern ab, würde das Erlernen des Autofahrens oder das Einsteigen in ein KfZ zur vorbereitenden Handlung - wobei die wenigsten Autofahrer damit eine vorsätzliche Tötungshandlung einleiten.

Der Vorwurf der Unbestimmtheit gilt namentlich für das Merkmal der "Fertigkeiten": Zwar werden einzelne, besonders "gefährliche" Fertigkeiten explizit in der Norm aufgeführt, jedoch erfolgt die Aufzählung nicht abschließend. Durch den Verweis auf sonstige Fertigkeiten kommt letztlich jegliche Fertigkeit in Betracht, die zur Vorbereitung/Durchführung einer staatsgefährdenden Gewalttat geeignet ist. Vom Wortlaut des Gesetzes wäre auch das Erlernen einer Sprache erfasst, wenn hierdurch Anschlagsvorbereitungen erleichtert werden. Um dem Bestimmtheitsgebot gerecht zu werden, müssten die "Fertigkeiten" entweder abschließend aufgezählt oder konkretisiert werden, etwa dahingehend, dass lediglich solche Befähigungen gemeint sind, die typischer Weise der Vorbereitung eines Anschlages dienen. Gleiches gilt auch für die "zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen" und die "gesundheitsschädlichen Stoffe". Die Stoffe müssten dahingehend präzisiert werden, dass sie eine besonders schwere Gesundheitsschädigung hervorrufen oder das Leben gefährden können. Noch unbestimmter fällt der Bezug auf Gegenstände oder Stoffe aus, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen wesentlich sind (Abs. 1 Nr. 3).

Die mangelnde Bestimmtheit der Tatbestandsmerkmale führt auch zu dem bereits erwähnten Problem des sog. Gesinnungsstrafrechts. Erfüllen rechtlich neutrale Handlungen einen Tatbestand, ohne dass sie selbst zu einer Rechtsgutsbeeinträchtigung führen (der typische Fall bei Vorbereitungshandlungen), so kommt es lediglich auf die subjektive Tatseite an. Ein subjektiver Unrechtstatbestand allein, der sich nicht oder nicht rechtlich relevant objektiv manifestiert, kann jedoch nach rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht unter Strafe gestellt werden. Das betrifft insbesondere den vierten Punkt, da das Sammeln von Geld keinen Unrechtsbezug zu einer staatsgefährdenden Gewalttat aufweist.

Auch der subjektive Bezug zu der potentiellen Gewalttat wird den Anforderungen an Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit nicht gerecht. Dabei fällt der jetzt diskutierte Gesetzentwurf hinter den Referentenentwurf zurück: Wurde ursprünglich noch zumindest teilweise eine Absicht auf die Begehung einer staatsgefährdenden Gewalttat zum Zeitpunkt der Vorbereitungshandlung gefordert, soll nun bereits einfacher Vorsatz ausreichen. Das heißt, dass sich strafbar macht, wer die beschriebenen Handlungen ausführt und erkennt, dass sie der Vorbereitung einer späteren eigenen oder fremden terroristischen Gewalttattat dienen können und dies billigend in Kauf nimmt bzw. sich hiermit abfindet. Zur Angemessenheit einer Strafnorm im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgebotes gehört jedoch, dass geringere Anforderungen an den objektiven Tatbestand in Bezug auf die Beeinträchtigung oder Gefährdung eines Rechtsgutes durch höhere Anforderungen an die subjektive Tatseite auszugleichen sind. Daher ergibt sich für Vorbereitungshandlungen, die als solche nur eine geringe Gefährlichkeit in sich tragen, die Strafwürdigkeit erst dann, wenn sie in der Absicht einer späteren Rechtsgutsbeeinträchtigung ausgeführt werden. Zudem muss sich diese Absicht auch konkretisiert haben. Ein Handeln, um irgendwann in der Zukunft eine noch nicht näher bestimmte staatsgefährdende Gewalttat zu begehen, kann für die Strafbarkeit nicht ausreichen.

Die Strafbarkeit der Vorbereitung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten fügt sich nicht in das bestehende Strafrechtssystem ein. Zum einen steht die Vorverlagerung der Strafbarkeit bei der Vorbereitung von staatsgefährdenden Gewalttaten im Widerspruch zum Zeitpunkt des Beginns der Strafbarkeit bei anderen schweren Delikten. So ergibt sich die Strafbarkeit eines Mordversuches gem. §§ 211, 22, 23 StGB erst dann, wenn nach der Vorstellung des Täters unmittelbar zur Tötungshandlung angesetzt wurde, also keine weiteren Zwischenschritte mehr erfolgen sollen und das Opfer bereits gefährdet ist. Jegliche Vorbereitungshandlungen hierzu, die keine dritten Personen einbeziehen (sonst ergibt sich die Strafbarkeit aus § 30 Abs. 2 StGB) und nicht den Besitz bestimmter Waffen betreffen (vgl. § 51 Waffengesetz), bleiben straffrei. Im Gegensatz hierzu würden mit Umsetzung des Gesetzentwurfs Vorbereitungshandlungen unter Strafe gestellt, die Jahre vor der eigentlich geplanten Verletzungshandlung liegen können. Durch die Art der gesetzlichen Regelung wird zudem die Möglichkeit eines Rücktritts (§ 24 StGB) verwehrt - was bei einer derart früh ansetzenden Strafbarkeit aber häufig vorkommen dürfte. Dem Täter wird so kein Anreiz gesetzt, nach Begehung eines Teils der Vorbereitungen (z.B. die erste Flugstunde) seinen Plan aufzugeben und in die Legalität zurückzukehren. Die vorgesehene fakultative Strafmilderung oder das Absehen von Strafe (§ 89a Abs. 7 StGB) ist hierfür kein adäquater Ersatz und aus kriminalpolitischer Sicht dem Opferschutz abträglich.

Schließlich entspricht die Reduzierung des Strafmaßes nicht dem Ausmaß der Vorverlagerung der Strafbarkeit. Die Androhung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist insbesondere im Vergleich zu den vollendeten Taten des Totschlages, des erpresserischen Menschenraubes und der Geiselnahme (fünf bis 15 Jahre Freiheitsstrafe) nicht verhältnismäßig.


Die Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat

Beziehungen zu einer terroristischen Vereinigung sollen gem. § 89b Abs. 1 StGB-E strafbar sein, wenn sie in der Absicht erfolgen, sich in der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat unterweisen zu lassen. Derartige Kontakte sollen mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden.

Die neue Strafnorm knüpft an die Voraussetzungen einer terroristischen Vereinigung an. Insofern trifft sie auf die gleichen Probleme und die gleiche Kritik wie die Strafbarkeit nach § 129a StGB. Die Beweiswürdigung vor Gericht wird bei der neuen Vorschrift dadurch erschwert, dass lediglich eine Beziehung zu einer terroristischen Vereinigung aufgenommen werden muss. Ob eine solche Beziehung vorliegt, muss das Gericht unabhängig von der Person des Handelnden ermitteln. So wird sich für das Gericht regelmäßig die schwer lösbare Frage stellen, ob der Kontakt zu einer kaum bekannten ausländischer Gruppe eine Beziehung zu einer terroristischen Vereinigung darstellt. Ebenso unbestimmt ist der Begriff des "Unterweisens", mit dem die spezifische Gefährlichkeit des Erlernens bestimmter Fertigkeiten nicht hinreichend bestimmt werden kann.


Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat

Nach § 91 StGB des Gesetzentwurfs dürfen Schriften, die geeignet sind, als Anleitung zu einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat zu dienen, nicht angepriesen oder einer anderen Person zugänglich gemacht werden, wenn die Umstände ihrer Verbreitung geeignet sind, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine schwere staatsgefährdende Gewalttat zu begehen (Abs. 1 Nr. 1). Ebenso dürfen solche Schriften nicht beschafft werden, um eine entsprechende Gewalttat zu begehen (Abs. 1 Nr. 2).

Vor allem die Voraussetzung der Eignung der Schrift als Anleitung sowie die Eignung zum Fördern oder Wecken der Bereitschaft entspricht nicht dem Bestimmtheitsgebot. Auch hier ist jedenfalls zu fordern, dass die Schrift bestimmungsgemäß eine Anleitung darstellt, deren Verbreitung dem Fördern oder Wecken eines Tatentschlusses dient. Auf der subjektiven Seite müsste zudem die Absicht des Weckens oder Förderns Tatbestandsmerkmal werden. Unter diesen Voraussetzungen entspricht der neue § 91 StGB in seinen Voraussetzungen weitgehend den bereits bestehenden Tatbestände § 111 und § 130a StGB, die insoweit als ausreichend anzusehen sind.


Weitere Ermittlungsbefugnisse und aufenthaltsrechtliche Bestimmungen

Die Bedenken gegen eine Vorverlagerung der Strafbarkeit in Bezug auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip setzen sich bei den begleitend geregelten Ermittlungsmaßnahmen und der Möglichkeit der Ausweisung von Ausländern fort. Bei ausländischen Tatverdächtigen soll ein Tatverdacht ausreichen, um deren Ausweisung einleiten zu können. Ein solcher Verdacht lässt sich bei subjektiv begründeten Taten im Vorfeld der konkreten Gefahrenhandlung leicht begründen. Es ist deshalb zu befürchten, dass aufgrund allgemeiner Lebensumstände der Tatverdächtigen Entscheidungen über deren Aufenthaltsstatus getroffen werden, da objektive Taten nur in seltenen Fällen ermittelbar sein werden.

Der Entwurf der Bundesregierung für ein "Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten" widerspricht in weiten Teilen den verfassungsrechtlichen Geboten des Verhältnismäßigkeitsprinzip und des Bestimmtheitsgrundsatzes. Zudem ist der kriminalpolitische Nutzen des neuen Staatsschutzstrafrechts höchst zweifelhaft, da nicht plausibel gemacht wurde, warum die Vorschriften erforderlich sein sollen. Erschwerend kommt hinzu, dass eine rechtspraktische Anwendung der neuen Straftatbestände kaum vorstellbar ist. Was bleibt ist einmal mehr ein Strafrecht, dessen Normen weniger Rechtsgüter schützen, als dass sie Ausforschungsparagrafen für Ermittler bereitstellen.

Dr. Jens Puschke
Mitglied im Bundesvorstand der Humanistischen Union


Der "Entwurf eines Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten" liegt mittlerweile in zwei textidentischen Fassungen im Parlament vor: als Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen vom 27.1.2009 (BT-Drs. 16/11735) sowie als Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 25.3.2009 (BT-Drs. 16/12428).

Am 22. April fand im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages eine Sachverständigenanhörung zu den Entwürfen statt. Die Stellungnahmen sind auf den Internetseiten des Bundestages abrufbar unter:
http://www.bundestag.de/ausschuesse/a06/anhoerungen/index.html.


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Quelle:
Mitteilungen der Humanistischen Union e.V.
Nr. 204, I - April 2009, S. 1-4
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veröffentlicht im Schattenblick zum 26. Mai 2009