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MELDUNG/040: Staatliche Beihilfe zur Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften (HU)


Pressemitteilung der Bürgerrechtsorganisation Humanistische Union,
vereinigt mit der Gustav Heinemann-Initiative
Berlin, 7. Juli 2014

Staatliche Beihilfe zur Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften

Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldegesetzes am Donnerstag im Bundestag verabschiedet



Die Kirchen werden mit Blick auf die Kirchensteuererhebung künftig von den staatlichen Meldeämtern auch die Daten über Lebenspartnerschaften erhalten. Dies sieht das geänderte Gesetz zur Fortentwicklung des Meldegesetzes vor. Dieses ist am Donnerstag, den 3.7., im Bundestag verabschiedet worden. Die Humanistische Union (HU), eine der ältesten deutschen Bürgerrechtsorganisationen, kritisiert diesen erneuten Verstoß gegen die durch das Grundgesetz vorgegebene Trennung von Staat und Kirche.

Durch das geänderte Melderecht ist vorgesehen, dass den Kirchen durch die staatlichen Meldebehörden nun auch die eingetragenen Lebenspartnerschaften ihrer Mitglieder mitgeteilt werden. Bislang wurden nur Informationen über Eheschließungen an die Kirchen übermittelt. Die Kirchen benötigen diese Information, um auch für eingetragene Lebenspartnerschaften das Kirchgeld erheben zu können. Das sog. Besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe und Lebenspartnerschaft ist eine Form der Kirchensteuer in Deutschland und wird nach Maßgabe der kirchensteuerrechtlichen Vorschriften der Bundesländer erhoben. Betroffen sind jene Kirchenmitglieder, die sich mit ihrem Ehegatten/Lebenspartner gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagen lassen (Ehegattensplitting gem. §§ 26, 26 b EStG) und selbst über kein oder ein geringeres Einkommen als der Ehegatte/Lebenspartner verfügen, während der allein- oder besserverdienende Ehepartner/Lebenspartner keiner Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft angehört, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.

Das Arbeitsrecht der katholischen Kirche sieht in der Eingehung einer Lebenspartnerschaft einen schwerwiegenden Loyalitätsverstoß, der sie zur Kündigung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses "aus kirchenspezifischen Gründen" berechtigt bzw. den Abschluss eines Arbeitsvertrages verhindert. "Ein Umstand, der nach unserem Verfassungsrecht ohnehin äußerst fragwürdig ist!" - so Kirsten Wiese, kirchenpolitische Expertin im Vorstand der Humanistischen Union. Hier werde besonders die Problematik und Dringlichkeit einer konsequenten Trennung von Staat und Kirche deutlich. Doch mit der Weitergabe entsprechender Informationen an die katholische Kirche leistete der Staat nun der Diskriminierung von Menschen, die in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften leben, Vorschub. Wiese erklärt dazu: "Die kirchliche Versicherung, die Daten würden nicht für arbeitsrechtliche Zwecke genutzt, ist wenig glaubhaft. Insofern reicht auch die gesetzliche Vorgabe, dass die Daten über Ehe- und Lebenspartnerschaftsschließung an die Kirchen nicht zu arbeitsrechtlichen Zwecken übermittelt werden dürfen, nicht aus. Diese Beschränkung ist nämlich nicht sanktioniert. Will eine kirchliche Einrichtung einem Beschäftigten wegen dessen eingetragener Lebenspartnerschaft kündigen, müsste sie nicht nachweisen, diese Information nicht von der Meldebehörde bekommen zu haben."

Richtig wäre es deshalb gewesen, im geänderten Melderecht ein Datenübermittlungsverbot bei Personen vorzusehen, die in einer kirchlichen Einrichtung beschäftigt sind. Das hat unter anderem auch der Lesben- und Schwulenverband gefordert. In jedem Fall hätte es einer strikteren gesetzlichen und vor allem sanktionierten Zweckbindung der übermittelten Daten bedurft.

In diesem Zusammenhang betont die HU erneut, dass die Kirchensteuererhebung durch die Finanzämter, zumal unter Beteiligung der Arbeitgeber und der Banken, gegen die Verfassung verstößt. Ebenso verfassungswidrig ist nach Auffassung der HU das besondere kirchliche Arbeitsrecht, welches die Diskriminierung nicht nur von homosexuellen, sondern auch von geschiedenen Arbeitnehmern im Falle ihrer Wiederverheiratung zulässt. Würde staatliches Arbeitsrecht, das - wie die Verfassung es ausdrückt - "für alle geltende Gesetz", tatsächlich auch für die katholische Kirche und die ihr nahestehenden Organisationen gelten und würden die Kirchen ihre Steuern aufgrund eigener Mitgliederverwaltung selbst erheben, dann bedürfte es keiner gesetzlichen Regelung, wie sie jetzt getroffen worden ist.

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Quelle:
Pressemitteilung vom 7. Juli 2014
Humanistische Union e.V.
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veröffentlicht im Schattenblick zum 9. Juli 2014