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BERICHT/278: Die Zentralstelle KDV in einem Deutschland ohne Wehrpflicht (Forum Pazifismus)


Forum Pazifismus Nr. 27/28 - III+IV/2010
Zeitschrift für Theorie und Praxis der Gewaltfreiheit

Die Zentralstelle KDV in einem Deutschland ohne Wehrpflicht
Das mögliche Ende einer zukünftig vielleicht überflüssigen, weil erfolgreichen Organisation

Von Peter Tobiassen


Rund 10.000 Kontakte mit Rat- und Informationssuchenden hat die Zentralstelle KDV pro Jahr. Diese Kontakte beinhalten Materialbestellungen ebenso wie ein Hintergrundgespräch oder Interview mit Journalisten, den kurzen Hinweis auf die richtige Stelle auf unserer Internetseite ebenso wie die manchmal über eine Stunde dauernde telefonische Beratung. Das Vermittlungsgespräch mit einem Amt zählt ebenso dazu wie die Lobbyrunde in einem Berliner Abgeordnetenbüro. Rund 2.500 neue Ratsuchende meldeten sich jedes Jahr bei der Zentralstelle KDV.

Seit diesem Sommer befindet sich die Beratungsarbeit in einem erfreulichen Sturzflug. Statt vierzig Telefonate pro Tag sind es jetzt vielleicht noch zehn. Und die sind deutlich kürzer als noch vorwenigen Monaten. Fast immer reicht eine einfache Antwort: "Sie müssen nichts mehr tun. Die Behörde wird sich nie wieder bei Ihnen melden." Die Wehrpflicht geht zu Ende. Die letzten Wehrpflichtigen, die ohne das eigene Einverständnis einberufen wurden, werden im Januar 2011 den Dienst antreten. Danach dienen nur noch Freiwillige in der Bundeswehr, auch wenn der Dienst für manche noch "Grundwehrdienst" genannt wird, Zum Zivildienst werden schon seit längerer Zeit nur noch diejenigen einberufen, die mit einem Einberufungsvorschlag ausdrücklich um die Einberufung bitten - manche leider auch, weil sie durch schlechte Beratung und/oder vorauseilendem Gehorsam meinten, sie müssten sich einen Zivi-Platz suchen.

Was für die hochfrequentierte und hauptberuflich besetzte Geschäftsstelle der Zentralstelle KDV gilt, macht sich in dem über das Land verteilte KDV-Beraternetz natürlich noch stärker bemerkbar. Viele örtliche KDV-BeraterInnen "klagten" in der Vergangenheit schon, dass sich nur noch ganz selten ein Ratsuchender melden würde. Aus "selten" wird jetzt ein "gar nicht mehr" werden.


Die meisten Probleme fallen weg

400.000 Männer werden nicht mehr unter Androhung von Bußgeld und polizeilicher Vorführung zwangsweise zur Musterung zitiert, 90.000 nicht mehr unter Androhung von Gefängnisstrafen zum Zivildienst und 60.000 nicht mehr zum Wehrdienst einberufen. 10.000 müssen nicht mehr als "ehrenamtliche" Helfer im Zivil- und Katastrophenschutz mitwirken und 6.000 kein "freiwilliges"Jahr anstelle des Zivildienstes mehr leisten. Keine Musterungen mehr, keine Einberufungen mehr, keine Probleme mehr mit Befreiungen oder Zurückstellungen, keine Probleme mehr in den Zivildienststellen, keine Fragen mehr, wo und wie der KDV-Antrag zu stellen ist und was in die Begründung gehört - alles, was mit dem Zwangsdienst zusammenhing, fällt einfach weg. Punkt. Da gibt es kein Komma, kein "wer weiß", kein "vielleicht ja doch". Ohne Wehrpflicht kein Zwang zum Militärdienst und folglich auch keinen Zwang zum Ersatzdienst.

In Zukunft wird es auch fast keine Anerkennungsverfahren für Kriegsdienstverweigerer mehr geben. Ein zwar schwerwiegender, aber zahlenmäßig sehr kleiner Rest wird noch bleiben - die kriegsdienstverweigernden Zeit- und BerufssoldatInnen. In den letzten Jahren gab es rund 4.500 KDV-Anträge von SoldatInnen. 4.300 dieser Anträge wurden von Grundwehrdienst und freiwillig länger Wehrdienst Leistenden gestellt. Diese wird es zukünftig nicht mehr geben. Auch von den zukünftig freiwillig Wehrdienst Leistenden sind KDV-Anträge kaum zu erwarten. Neu eingeführt wird, dass für jede Soldatin und jeden Soldaten die ersten sechs Dienstmonate als Probezeit gelten, in denen der Dienst ohne Angabe von Gründen beendet werden kann. Da jedes Jahr weniger als 10.000 Männer und Frauen den Wehrdienst pro Jahr freiwillig antreten werden(1), dürften (leider!) nur wenige noch nach dem Ablauf der ersten sechs Monate Gewissensbedenken gegen ihr Tun bekommen und den Kriegsdienst verweigern.


Krieg führt nur wenige Soldaten zur KDV

Die Bundeswehr wird in den nächsten fünf Jahren um rund 40.000 Zeit- und BerufssoldatInnen verkleinert. Das soll ohne "goldenen Handschlag", also ohne finanzielle Anreize für Entlassungsanträge passieren. In der Praxis wird das bedeuten, dass in den nächsten fünf Jahren SoldatInnen, die ihre Entlassung beantragen, gute Chancen haben, tatsächlich entlassen zu werden. Die Personalplaner der Bundeswehr werden geradezu froh sein, für die Personalreduzierung möglichst viele freiwillige Meldungen zu bekommen. Nur bei wenigen SpezialistInnen, für die die Bundeswehr besonderen Bedarf hat, dürfte der Entlassungsantrag abgelehnt werden.

In den vergangenen Jahren haben jeweils rund 200 Zeit- und BerufssoldatInnen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert. Kriegseinsätze der Bundeswehr oder besondere Vorkommnisse bei diesen Einsätzen haben diese Zahl kaum beeinflusst. Dabei wäre eigentlich zu erwarten gewesen, dass nach der Bombardierung der Tanklaster bei Kundus viele der knapp 5.000 in Afghanistan stationierten Soldatinnen und Soldaten(2) sich die Frage hätten stellen müssen, ob sie den Tod unbeteiligter Zivilisten weiterhin billigend in Kauf nehmen. Eigentlich - so nehmen wir Kriegsdienstverweigerer es gerne an - müssten solche Ereignisse viele aufrütteln und sagen lassen, dass sie das Kriegshandwerk nicht länger mit ihrem Gewissen vereinbaren können. Dass das nicht so ist, können wir zwar beklagen. Unser Klagen ändert aber offensichtlich nichts.


Probleme für SanitätssoldatInnen

Zweihundert Ratsuchende pro Jahr sind eine sehr überschaubare Zahl, selbst wenn die einzelnen Verfahren durchaus kompliziert sein werden. Das Kriegsdienstverweigerungsgesetz bleibt bestehen, das "Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben" - so soll das Bundesamt für den Zivildienst ab Juli 2011 heißen - wird weiterhin für die Bearbeitung dieser Anträge zuständig sein.

Einige dieser verweigernden Zeit- und BerufssoldatInnen werden SanitätssoldatInnen sein. Für diese gibt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(3) kein Kriegsdienstverweigerungsrecht. Sie haben - so das Bundesverwaltungsgericht - aber einen Anspruch auf Entlassung aus der Bundeswehr(4). Dazu muss die Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Entlassungsantrag dargelegt werden. Die Gewissensprüfung wird dann durch das Personalamt der Bundeswehr durchgeführt. Militärverwaltung prüft Kriegsdienstverweigerer - das erinnert an die Struktur der Inquisitionsverfahren der 1960er Jahre. Spiegel-Online zitierte vor kurzem einen Ausschussvorsitzenden, der über die damaligen Verfahren berichtete: "Manche Leute waren wirklich schrecklich", erzählt er. Einer seiner Beisitzer, ein alter Kriegsveteran, schlug sich in den Beratungen gerne auf sein Holzbein und pflegte dann zu sagen: "Den Kerl lassen wir marschieren! Mir hat die Armee doch auch nicht geschadet."(5)

Hier stellt sich eine echte Aufgabe für RechtsanwältInnen und KDV-Verbände. Zum einen muss öffentlich deutlich gemacht werden, dass SanitätssoldatInnen in der neuen Bundeswehrstruktur inzwischen ganz normale SoldatInnen sind, die genauso auf Befehl von der Waffe Gebrauch machen müssen wie alle anderen SoldatInnen auch(6). Zum anderen muss vor diesem Hintergrund juristisch deutlich gemacht werden, dass das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung nicht für eine ganze Gruppe von SoldatInnen außer Kraft gesetzt werden kann. Hier wird es auf ein Zusammenspiel der FachanwältInnen mit dem Darmstädter Signal, dem Komitee für Grundrechte und Demokratie, pax christi und der Evangelischen Arbeitsgemeinschaft für Kriegsdienstverweigerung und Frieden ankommen, um nur einige geeignete Organisationen(7) zu nennen. Die SoldatInnen, deren Gewissen durch die Militärverwaltung überprüft wird, und ihre AnwältInnen müssen zudem bereit sein, diese Skandalverfahren öffentlich zu machen.

Die Zentralstelle KDV wird mit einer Internetplattform dafür sorgen, dass verweigernde Zeit- und BerufssoldatInnen in Zukunft schnell und einfach qualifizierte Ansprechpartner finden werden. Die notwendige politische Unterstützungsarbeit können einzelne Organisationen leisten. Um 200 Menschen zu ihrem Grundrecht zu verhelfen, bedarf es aber keiner gemeinsamen Plattform von 26 Organisationen mehr.


200 verweigernde Soldaten sind kein Grund für den Fortbestand der Zentralstelle KDV

Schon 2003 wurde eine Befreiungsregelung eingeführt, die die Wehrpflicht im Verteidigungsfall praktisch aussetzte. Verheiratete und eingetragene Lebenspartner werden auf Antrag vom Wehrdienst befreit. Diese Befreiung gilt auch für den Kriegsdienst im Verteidigungsfall. Sollte im Verteidigungsfall eine Einberufung zum unbefristeten Kriegsdienst erfolgen, können jeweils zwei Einberufene gemeinsam entscheiden, ob sie in den Schützengraben einrücken oder lieber zum Standesamt gehen und sich zu eingetragenen Lebenspartnern erklären lassen. Was wir in unserer ersten Reaktion als Gesetzgebungspanne einstuften, entpuppte sich auf Nachfrage im Verteidigungsministerium als "bitterer Ernst". Die Befreiungsregelung im Wehrpflichtgesetz sei in voller Kenntnis der Konsequenzen erfolgt. Im Klartext: Wehrpflichtige werden für den Verteidigungsfall nicht mehr eingeplant. Diese Regelung erfolgt nicht erst jetzt im Rahmen der Aussetzung der Wehrpflicht. Die Kriegsdienstpflicht im Verteidigungsfall wurde von Politik und Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt - schon vor sieben Jahren ausgesetzt.

Welche Aufgaben für die Gewissensfreiheit der Kriegsdienstverweigerer bleiben für eine gemeinsame Einrichtung von 26 Organisationen? Welche Aufgaben benötigen noch eine Koordination dieser 26 Organisationen? Welche Aufgaben werden nicht durch einzelne der Mitglieder im nötigen Umfang wahrgenommen? Welche Aufgaben werden schon durch andere Dachorganisationen wahrgenommen?

200 den Kriegsdienst verweigernde ZeitsoldatInnen sind kein Grund, eine Dachorganisation aufrecht zu erhalten. Ihre Beratung und Betreuung kann eine einzelne spezialisierte Organisation besser. Das Wächteramt über den staatlichen Umgang mit dem Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung kann ebenfalls eine Fachorganisation übernehmen. Für den Schutz ausländischer Kriegsdienstverweigerer tritt der Verein Connection (www.connection-ev.de) mit bestem Fachwissen sehr effektiv und erfolgreich ein.

Der Kampf gegen Krieg, gegen Auslandseinsätze der Bundeswehr, gegen die Werbung freiwilliger SoldatInnen in Schulen - all das ist aus der Sicht von Kriegsgegnern wichtiger und notwendiger denn je. Ohne Wehrpflicht ist das aber keine Frage mehr der Einschränkung der Gewissensfreiheit im Bereich der Kriegsdienstpflicht, sondern die Auseinandersetzung um die richtige Art der Friedenssicherung. Der Bund für Soziale Verteidigung (www.soziale-verteidigung.de), die Plattform Zivile Konfliktbearbeitung (www.konfliktbearbeitung.net), das Forum Ziviler Friedensdienst (www.forumzfd.de) und die Kooperation für den Frieden (www.koop-frieden.de) sind die Plattformen, auf denen sich bereits viele Organisationen zusammengeschlossen haben, um gemeinsam und koordiniert gegen militärische Konfliktlösungsoptionen zu arbeiten. Die Zentralstelle für Recht und Schutz der Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen e.V. ist dafür nach ihrer Satzung nicht zuständig. Statt eine weitere Plattform ins Leben zu rufen, sollten die bestehenden Organisationen durch aktive Mitarbeit gestärkt werden.


Aus der Satzung der Zentralstelle KDV:

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Die Zentralstelle setzt sich für die uneingeschränkte Achtung der Glaubens- und Gewissensfreiheit im Sinne des Artikels 4 des Grundgesetzes ein. Sie fördert die Information über diese Grundrechte und ruft zu Toleranz auf allen Gebieten der Kultur sowie zur friedlichen Zusammenarbeit mit anderen Menschen und Völkern auf.

Im Rahmen dieser Aufgabenbestimmung setzt sich die Zentralstelle insbesondere ein für:

1. die Verwirklichung und Sicherung des Grundrechts auf Kriegsdienstverweigerung;

2. den Schutz der Gewissensfreiheit im Bereich von Dienstpflichten nach Artikel 12a GG;

3. die unvoreingenommene und aufgeschlossene Gesetzesanwendung durch die hierzu berufenen Organe und die Weiterentwicklung der einschlägigen Gesetze;

4. die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die gesetzlichen Bestimmungen zur Kriegsdienstverweigerung einschließlich Ersatzdiensten und über deren praktischen Folgen;

5. die Beratung und Information von Männern und Frauen, die Dienstleistungen nach Artikel 12a GG aus Gewissensgründen verweigern, sowie die Gewährung von Rechtsbeistand in Fallen von grundsätzlicher Bedeutung, soweit dies möglich ist;

6. jeglichen Schutz der Kriegsdienstverweigerer in der Öffentlichkeit, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit;

7. die Beratung von Kriegsdienstverweigerern, Dienstpflichtigen und ihren Angehörigen in rechtlichen, sozialen und wirtschaftlichen Fragen;

8. die internationale Anerkennung des Rechtes auf Kriegsdienstverweigerung durch Zusammenarbeit mit gleichgesinnten Organisationen des Auslandes.


Peter Tobiassen ist Geschäftsführer der Zentralstelle KDV


Anmerkungen:

1) selbst wenn die Zahl der Dienstposten nicht auf 7.500, sondern auf 15.000 festgelegt wird, liegt die Zahl der neu Verpflichteten pro Jahr deutlich unter 10.000, weil nach bisherigen Erfahrungen die durchschnittliche Verpflichtungszeit bei über 20 Monaten liegt.

2) Da die meisten SoldatInnen alle vier Monate ausgetauscht werden, sind pro Jahr rund 15.000 unmittelbar von diesem Einsatz betroffen.

3) Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.11.1985 - 6 C 55/83, 82/84, 93/84 und 5/85. Leitsatz: "Für Sanitätsoffiziere, die sich freiwillig zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet haben, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf die Feststellung, dass sie berechtigt sind, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, weil und solange sie Sanitätsdienst zu leisten haben. Ihr Dienst ist kein "Kriegsdienst mit der Waffe". Inzwischen gilt diese Rechtsauffassung nicht nur für Sanitätsoffiziere, sondern für alle SanitätssoldatInnen.

4) Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3.7.1996 - 2 B 80/96. Leitsatz: "Ein Sanitätsoffizier hat einen Entlassungsanspruch gem. § 55 Abs. 3 SG bzw. § 46 Abs. 6 SG, wenn er glaubwürdig seinen Entlassungsantrag mit einem beabsichtigten Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer begründet."

5) http://einestagrs.spiegel.de/static/topicalbumbackground/17981/_das_waren_reine_willkuerverfahren.htm2

6) Ein Bericht über die Waffendienstverwendung einer Sanitätssoldatin ist nachzulesen unter www.friedenskooperative.de/ff/ff08/1-52.htm

7) www.darmstaedter-signal.de; www.grundrechtekomitee.de; www.paxchristi.de; www.eak-online.de


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Quelle:
Forum Pazifismus - Zeitschrift für Theorie und Praxis
der Gewaltfreiheit Nr. 27/28 - III+IV/2010, S. 8 - 10
Herausgeber: Internationaler Versöhnungsbund - deutscher Zweig,
DFG-VK (Deutsche Friedensgesellschaft - Vereinigte
KriegsdienstgegnerInnen) mit der Bertha-von-Suttner-Stiftung der
DFG-VK, Bund für Soziale Verteidigung (BSV) und Werkstatt für
Pazifismus, Friedenspädagogik und Völkerverständigung PAX AN
Redaktion: Postfach 90 08 43, 21048 Hamburg
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veröffentlicht im Schattenblick zum 19. März 2011