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AKTION/644: Urgent Action - Türkei - Militärdienstverweigerer nach Flucht erneut in Haft


ai - URGENT ACTION
UA-Nr: UA-175/2010-3, AI-Index: EUR 44/003/2011, Datum: 28. April 2011 - gs

Türkei
Militärdienstverweigerer nach Flucht erneut in Haft

Weitere Informationen zu UA-175/2010 (EUR 44/018/2010, 12. August 2010, EUR 44/019/2010, 1. September 2010 und EUR 44/024/2010, 28. Oktober 2010)


Herr INAN S., Militärdienstverweigerer

Am 21. April gelang dem gewaltlosen politischen Gefangenen Inan S. die Flucht aus einem Krankenhaus, in das man den Insassen der Strafvollzugsanstalt von Manisa-Saruhanli verlegt hatte. Inan S fand bei Freunden in Izmir an der Westküste der Türkei Unterkunft, wurde dort jedoch schon einen Tag später erneut verhaftet und in das Gefängnis von Buca in Izmir gebracht.

Inan S. saß im Gefängnis von Manisa-Saruhanli eine dreifache Freiheitsstrafe ab, zu der er wegen "Fahnenflucht" verurteilt worden war. Von seinem Rechtsanwalt erfuhr Amnesty International, dass Inan S nach seiner erneuten Festnahme in den Hungerstreik getreten ist. Wegen des Fluchtversuchs droht ihm nun ein weiteres Strafverfahren. Inan S war am 5. August 2010 auf der Grundlage eines wegen "unerlaubten Entfernens von der Truppe" ausgestellten Haftbefehls in seiner Wohnung festgenommen worden. Knapp drei Wochen später, am 24. August, hatte ihn das für die Streitkräfte in der Ägäis zuständige Militärgericht des "Unerlaubten Entfernens von der Truppe" schuldig gesprochen und die Fortdauer der Haft in einem Militärgefängnis angeordnet. Er wurde bereits drei Mal wegen "Fahnenflucht" schuldig gesprochen.

Am 8. Oktober 2010 wurde Inan S in die Haftanstalt Buca nach Izmir verlegt. Seitdem musste er wegen seines angegriffenen Gesundheitszustands in Folge von Hungerstreiks mindestens drei Mal in ein Krankenhaus eingeliefert werden. Die Zustände in der Anstalt von Buca hatte Inan S wegen der vielen Ratten und des Schmutzes als unzumutbar beklagt.

Am 26. November 2010 erklärten die Militärbehörden Inan S als "für den Militärdienst untauglich". Am 5. Januar 2011 wurde er in das Gefängnis von Gediz in die Provinz Kütayhya verlegt. Am 5. April 2011 kam Inan S in den halboffenen Vollzug nach Manisa-Sarunhanli. Inan S hatte 2009 in einem Brief an die Militärbehörden erklärt, dass er den Dienst in den Streitkräften aus tiefer Überzeugung ablehne.


HINTERGRUNDINFORMATIONEN

Die Möglichkeit der Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen ist in der Türkei rechtlich nicht anerkannt, und es gibt keinen alternativen Zivildienst für Militärdienstverweigerer aus Gewissensgründen. Sie müssen für gewöhnlich mit Strafverfolgungsmaßnahmen und bis zu drei Jahren Gefängnis rechnen. Nach Verbüßen ihrer Haftstrafe erhalten sie oft neue Einberufungsbefehle, und die Prozedur wiederholt sich ein weiteres Mal. Die Türkei hat eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus dem Jahr 2006 bislang nicht umgesetzt. In dem Richterspruch wird das Land zu einer Gesetzeskorrektur aufgefordert, um die wiederholte Strafverfolgung von Militärdienstverweigerern und die mehrfache Verhängung von Schuldsprüchen zukünftig zu verhindern. Ein solches Vorgehen befand das Gericht als unvereinbar mit dem in Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerten Verbots erniedrigender Behandlung.

Für Amnesty International ist ein Militärdienstverweigerer aus Gewissensgründen jemand, der aus Gründen seines Gewissens oder seiner tiefen Überzeugung den Dienst in den Streitkräften oder eine andere direkte oder indirekte Beteiligung an Kriegen oder bewaffneten Konflikten ablehnt. Dazu können auch Personen gehören, welche die Teilnahme an einem Krieg ablehnen, weil sie dessen Ziele oder die Art und Weise, wie er geführt wird, verurteilen, auch wenn sie sich nicht allgemein gegen die Beteiligung an Kriegen aussprechen. Wenn solch eine Person allein aus dem Grund festgenommen oder inhaftiert wird, weil man ihr das Recht auf Stellung eines Antrags auf Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen oder auf Ableisten eines wirklich alternativen Zivildienstes verwehrt oder vorenthalten hat, so ist diese Person als gewaltloser politischer Gefangener zu betrachten. Ebenfalls als Militärdienstverweigerer aus Gewissensgründen betrachtet Amnesty International Personen, die aus Gewissensgründen die Streitkräfte ohne Erlaubnis verlassen haben und deswegen inhaftiert wurden, obwohl sie angemessene Maßnahmen ergriffen hatten, ihre Entlassung aus dem Militärdienst zu erwirken. Das Recht, die Ableistung des Militärdienstes aus Gewissensgründen zu verweigern, leitet sich aus dem Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit ab, welches in einer Reihe von internationalen Menschenrechtsabkommen verankert ist, unter anderem in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte. Die Türkei ist Vertragsstaat dieses Pakts.


EMPFOHLENE AKTIONEN

SCHREIBEN SIE BITTE FAXE, E-MAILS ODER LUFTPOSTBRIEFE MIT FOLGENDEN FORDERUNGEN

- Ich möchte Sie nachdrücklich auffordern, Inan S. umgehend und bedingungslos freizulassen, da Amnesty International ihn als gewaltlosen politischen Gefangenen betrachtet, der nur aufgrund der Ausübung seines Rechts auf Militärdienstverweigerung inhaftiert wurde.

- Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass die Türkei als Vertragsstaat des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte die Pflicht hat, das Recht auf Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen anzuerkennen.


APPELLE AN

VERTEIDIGUNGSMINISTER
Vecdi Gönül
Minister of National Defence
Milli Savunma Bakanligi
06100 Ankara
TÜRKEI
(korrekte Anrede: Dear Minister/Sehr geehrter Herr Minister)
Fax: (00 90) 312 418 4737
E-Mail: info@msb.gov.tr

DIREKTOR DER HAFTANSTALT
Baris Mahallesi
Prison Governor
Izmir Closed-Open Penal Correction Institution
Menderes Cad. N:108
Buca, Izmir, TÜRKEI
(korrekte Anrede: Dear Prison Governor/Sehr geehrter Herr Mahallesi)
Fax: (00 90) 232 487 1365


KOPIEN AN

VORSITZENDER DER MENSCHENRECHTSKOMMISSION DES PARLAMENTS
Mehmet Zafer Üskül
Commission Chairperson
TBMM Insan Haklarini Inceleme Komisyonu
Bakanliklar, 06543 Ankara
TÜRKEI
(korrekte Anrede: Dear Mr Uskul/Sehr geehrter Herr Üskül)
Fax: (00 90) 312 420 53 94
E-Mail: insanhaklari@tbmm.gov.tr

BOTSCHAFT DER TÜRKEI
S. E. Herrn Ali Ahmet Acet
Rungestraße 9
10179 Berlin
Fax: 030-2759 0915
E-Mail: turkemb.berlin@mfa.gov.tr


Bitte schreiben Sie Ihre Appelle möglichst sofort. Schreiben Sie in gutem Türkisch, Englisch oder auf Deutsch. Da Informationen in Urgent Actions schnell an Aktualität verlieren können, bitten wir Sie, nach dem 9. Juni 2011 keine Appelle mehr zu verschicken.


PLEASE WRITE IMMEDIATELY

- Call on the authorities to release Inan S immediately and unconditionally, as Amnesty International considers him to be a prisoner of conscience, detained for exercising his right to conscientious objection.

- Remind them that, as a state party to the International Covenant on Civil and Political Rights, Turkey is obliged to recognize the right to conscientious objection.


FORTSETZUNG HINTERGRUNDINFORMATIONEN

Die UN-Menschenrechtskommission hat im Jahr 1995 in ihrer Resolution 1998/77 das Recht auf Militärdienstverweigerung als ein in Artikel 18 (Recht auf Religions- und Meinungsfreiheit sowie auf freie Meinungsäußerung) des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte geschütztes Recht bezeichnet. In der Resolution heißt es: "(Die Menschenrechtskommission) macht auf das Recht eines jeden Menschen aufmerksam, im Rahmen der legitimen Ausübung des Rechts auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, wie es in Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sowie in Artikel 18 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte niedergelegt ist, aus Gewissensgründen den Militärdienst zu verweigern". In der Resolution werden die Staaten erneut aufgefordert, "für Militärdienstverweigerer aus Gewissensgründen verschiedene Formen des Ersatzdienstes vorzusehen, die mit den Gründen für die Militärdienstverweigerung vereinbar sind, als Dienst ohne Waffe oder als Zivildienst abgeleistet werden, im öffentlichen Interesse liegen und keinen Strafcharakter aufweisen". Des Weiteren wird betont, "dass die Staaten die notwendigen Maßnahmen ergreifen sollten, um Militärdienstverweigerer aus Gewissensgründen nicht auf Grund des Nichtableistens des Militärdienstes der Freiheitsentziehung und wiederholter Bestrafung zu unterwerfen". Die Resolution erinnert die Staaten daran, "dass niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des jeweiligen Landes rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, zur Rechenschaft gezogen oder erneut bestraft werden darf". Am 3. November 2006 befand der UN-Menschenrechtsausschuss, dass die Republik Korea gegen Artikel 18 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte verstoßen hat, indem sie strafrechtlich gegen zwei Militärdienstverweigerer aus Gewissensgründen vorgegangen ist. Der Ausschuss sah einen Verstoß deshalb als gegeben an, weil in der Republik Korea keine zivile Alternative zum Militärdienst existiert (Mitteilungen 1321/2004 und 1322/2004).


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Quelle:
ai - URGENT ACTION
UA-Nr: UA-175/2010-3, AI-Index: EUR 44/003/2011, Datum: 28. April 2011 - gs
Amnesty International, Sektion der Bundesrepublik Deutschland e.V.
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Telefon: 030/42 02 48-306
Fax: 030/42 02 48 - 330
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Internet: www.amnesty.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 3. Mai 2011