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REZENSION/554: NomosTexte - Europarecht (Textausgabe Rechtswissenschaft) (SB)


NomosTexte


Europarecht

21. Auflage - Stand: 1. September 2010

Textausgabe mit einer Einführung von Prof. Dr. Roland Bieber

Begründet durch Prof. Dr. Hans-Joachim Glaesner


Europa? Europa! Noch im Mittelalter wurde der Begriff "Europa" ausschließlich geographisch verstanden und bezeichnete den nach Australien zweitkleinsten Kontinent der Erde. Zweifellos wurde demgegenüber nicht nur das Begriffsverständnis, sondern die politische, soziale, kulturelle, wirtschaftliche, militärische und juristische Realität und Identität "Europas" einem fundamentalen Wandlungs- und Transformationsprozeß unterworfen, der das Ende seiner Fahnenstange noch immer nicht erreicht haben dürfte. Europa wird heute bereits vielfach mit der Europäischen Union (EU) gleichgesetzt, einem Zusammenschluß von derzeit 27 Staaten, die durch den euphemistisch EU-Integration genannten Einigungs- oder vielmehr Vereinnahmungsprozeß ihre nationale Souveränität in einem schwer auszulotenden Ausmaß preisgegeben haben. Es ist ein offenes Geheimnis, daß der EU, die sich unbezweifelbar anschickt, so etwas wie ein Superstaat unter maßgeblicher Führung ihrer bereits heute dominierenden stärksten Mitglieder zu werden, das Allerwesentlichste dazu fehlt, nämlich ein sich selbst als "europäisch" verstehendes und empfindendes Volk.

Die sogenannte europäische Einigung ist ein, wie sich im Zuge des zunächst gescheiterten und dann unter anderem Namen (Reformvertrag statt Verfassung) gegen den Widerstand zweier der wenigen europäischen Völker, die überhaupt dazu befragt wurden, durchgesetzten Rechtsetzungsaktes gezeigt hat, "von oben" initiierter und lancierter Vorgang. Dessen Entstehungsgeschichte hat bereits so ernste Zweifel hinsichtlich der postulierten Ziele wachgerufen, daß sich die Gründerväter und -mütter dieses Vertragswerks Fragen nach den tatsächlichen Inhalten und den mit diesem höchst aufwendigen Prozedere verknüpften Absichten gefallen lassen müssen. Lange vor der Konstituierung der Europäischen Union, die auf der 1993 mit dem Inkrafttreten des Maastrichter Vertrags geschaffenen und die vorherige Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) ablösenden Europäischen Gemeinschaft (EG) beruht, herrschte bereits unter vielen Bürgern der keineswegs trügerische Eindruck vor, daß "die in Brüssel sowieso machen, was sie wollen".

Die heutige Europäische Union ist sich ihrer mangelnden Akzeptanz sehr wohl bewußt und benennt dies als "Demokratiedefizit". Auf der offiziellen Website der Europäischen Union (Europa.eu), betrieben von der Generaldirektion für Kommunikation der Europäischen Kommission im Auftrag der EU-Institutionen, wird ein "Sprachführer Eurojargon" bereitgestellt, in dem unter dem Stichwort "Demokratiedefizit" der Versuch unternommen wird, die fehlende Verbindung zwischen den EU-Institutionen und den von ihnen in zunehmendem Maße regierten europäischen Völkern kleinzureden [1]:

Häufig wird die fehlende Bürgernähe der Entscheidungen der EU kritisiert. Sie sind zu komplex für die Bürger, die nicht in der Lage sind, die schwierigen Rechtstexte zu verstehen. Durch einfachere Rechtsvorschriften, die bessere Information der Öffentlichkeit und stärkere Einbeziehung der Zivilgesellschaft in die Gestaltung der europäischen Politik möchte die EU dieses "Demokratiedefizit" überwinden. Über ihre Vertreter im Europäischen Parlament sind die Bürger bereits an den Entscheidungsprozessen der EU beteiligt.

Tatsächlich stellt sich für interessierte EU-Bürger und namentlich für EU-Kritiker und -Skeptiker, wie all jene Menschen tendenziell diffamierend genannt werden, die den hehren Versprechungen der EU-Befürworter und -Protagonisten nicht glauben wollen, ohne die aufgestellten Behauptungen und Absichtserklärungen einer eigenen (kritischen) Überprüfung und Würdigung zu unterziehen, zunächst einmal ein ganz praktisches Problem, sehen sie sich doch einer Fülle für einzelne kaum zu bewältigender und für juristische Laien nicht gerade leicht verdaulicher gesetzlicher bzw. vertraglicher Regelwerke gegenüber. Die umstrittenen EU-Verträge umfassen knapp 500 Seiten und erfordern zu ihrem Verständnis nicht nur eine gewisse Erfahrung mit juristischen Texten, sondern nicht unerhebliche Kenntnisse des gesamten EU-Rechts, sprich der übrigen europäischen Abkommen und Regelungswerke, um von den jeweiligen nationalstaatlichen Rechtslagen, die hinzugezogen und berücksichtigt werden müssen, um die konkreten Veränderungen durch den Lissaboner Reformvertrag in den Einzelstaaten vollständig erfassen zu können, ganz zu schweigen.

An dieser Stelle sei, langer Vorrede kurzer Sinn, auf die in diesem Jahr in der Nomos Verlagsgesellschaft in der 21. Auflage herausgegebene Textsammlung "Europarecht" hingewiesen. Diese Textausgabe enthält nicht nur, wie auf dem Buchdeckel vermerkt, die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) mitsamt ihren Änderungen sowie die Verordnung zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus, sondern die Gründungsverträge der Europäischen Union in aktualisierter Fassung (Stand: 1. September 2010), sprich den "Vertrag über die Europäische Union" (EUV) und den "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" (AEUV), dann die "Charta der Grundrechte der Europäischen Union" sowie weitere Protokolle, Verordnungen und Beschlüsse zur Europäischen Union, zum Europäischen Parlament, zum Europäischen Gerichtshof, zur Europäischen Zentralbank, zur justiziellen und polizeilichen Zusammenarbeit in Straf- und Zivilsachen und zur Finanzverfassung. Aus dem deutschen Recht wurden für EU-Fragen wesentliche Dokumente ebenfalls aufgenommen, während die juristischen Grundlagenwerke des von der Europäischen Union formal unabhängigen Europarats, seine Satzung, die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sowie wesentliche Zusatzprotokolle, den Abschluß bilden.

Das sei doch wohl nur etwas für Juristen, wird so mancher an europäischen Rechtsfragen Interessierte angesichts dieser Textmenge einer rund 750 Seiten umfassenden Ausgabe vielleicht argwöhnen. Das in der Reihe NomosTexte herausgebrachte Werk eignet sich schwerlich als Lesebuch, wohl aber als ein Nachschlagewerk, das sich als sehr nützlich und informativ erweisen wird für all jene, denen die hier bereits angedeuteten oder weitere Fragen so sehr unter den Nägeln brennen, daß sie sich in ihrem Anliegen, die Europäische Union, den sogenannten Integrationsprozeß, die Reformverträge und weitere Rechtsdokumente einer kritischen Prüfung zu unterziehen, von den nicht in Abrede zu stellenden und doch bewältigbaren Problemen nicht abschrecken lassen.

Wiewohl die in dieser ungeachtet ihres Umfangs gut handhabbaren Textsammlung enthaltenen Verträge, Gesetzeswerke und Protokolle allesamt auch in anderer Form und Weise veröffentlicht und zugänglich gemacht worden sind, bietet doch gerade die in dieser Form präsentierte Zusammenstellung eine sehr nützliche und praktische Arbeitsgrundlage. Kaum eine Rechtsfrage wird, sobald sie in einem EU-weiten Kontext steht und zu behandeln ist, auf der Grundlage eines einzigen Vertragswerks zu klären sein, greifen doch die vielfachen Bestandteile des Europarechts in einer die mögliche Verwirrung und Unkenntnis noch potenzierenden Weise in-, über- oder auch nebeneinander. Dabei versteht es sich von selbst, daß die Herausgeber eine Auswahl getroffen haben und treffen mußten, da schwerlich sämtliche bestehenden Regelungen in einem einzigen Buch hätten zusammengefaßt werden können.

Um zu veranschaulichen, wie die Inanspruchnahme dieser Textausgabe konkret aussehen könnte, sei an dieser Stelle ein bedenkenswerter Streit exemplarisch aufgegriffen, der vor knapp zwei Jahren für einiges Aufsehen sorgte und bis heute in der öffentlichen Debatte nicht abschließend geklärt werden konnte. Karl Albrecht Schachtschneider, ehemaliger Professor an der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg - Lehrstuhl für Öffentliches Recht, hatte den EU-Reformvertrag schon vor Jahren vollständig durchgearbeitet und im Sommer 2007 im eigenen wie auch im Namen des damaligen CSU-Bundestagsabgeordneten Peter Gauweiler gegen ihn Klage vor dem Bundesverfassungsgericht geführt. In einem im August 2009 von Focus-Money [2] veröffentlichten Interview stellte Prof. Schachtschneider die schon in seinen Klagen angeführte These auf, daß der EU-Vertrag von Lissabon die Einführung der Todesstrafe in der EU ermöglichen würde.

Dieser aufsehenerregenden These, die dem streitbaren Juristen eine relativ isolierte Position in Politik- und Justizkreisen eintrug, ohne daß dieser Umstand per se gegen die von ihm aufgeworfene Argumentation spräche, läßt sich anhand des NomosTextes "Europarecht" nachspüren, enthält dieser doch nahezu alle Dokumente, auf die Schachtschneider Bezug nimmt. Eine besondere Rolle spielt dabei die 2001 in Nizza deklarierte Grundrechtecharta, die, wie Schachtschneider gegenüber Focus-Money [2] ausführte, erst mit dem Lissabon-Vertrag völkerrechtlich verbindlich wurde, da zuvor nicht alle Länder mit ihr einverstanden gewesen waren. In Art. 2 der Charta werde zwar ausdrücklich festgelegt, daß jeder Mensch ein Recht auf Leben habe und niemand zur Todesstrafe verurteilt und hingerichtet werden dürfe [3]. Das Problem bestünde darin, daß in den Erläuterungen zur Grundrechtecharta, die, wie Schachtschneider ausführte, gemäß Art. 52 Abs. 3 und 7 der Grundrechtecharta verbindlich seien, eine Hintertür eröffnet wurde.

In Abs. 7, wie im Buch "Europarecht" an entsprechender Stelle (S. 337) nachzulesen ist, heißt es: "Die Erläuterungen, die als Anleitung für die Auslegung dieser Charta verfasst wurden, sind von den Gerichten der Union und den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen." Die Erläuterungen selbst, dies vielleicht ein kleines Manko, wurden in die Textausgabe "Europarecht" nicht mit aufgenommen. Sie wurden am 14. Dezember 2007 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Darin heißt es bei TITEL 1 - WÜRDE DES MENSCHEN unter "Erläuterung zu Artikel 2 - Recht auf Leben" (der Grundrechte-Charta) unter 3. [4]:

Die Bestimmungen des Artikels 2 der Charta entsprechen den Bestimmungen der genannten Artikel der EMRK und des Zusatzprotokolls. Sie haben nach Artikel 52 Absatz 3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite. So müssen die in der EMRK enthaltenen "Negativdefinitionen" auch als Teil der Charta betrachtet werden:

a) a) Artikel 2 Absatz 2 EMRK:

"Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um
a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b) jemanden rechtmässig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmässig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmässig niederzuschlagen."

Der Wortlaut des Artikels 2 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention ist im Buch "Europarecht" an dortiger Stelle nachzulesen in der Neufassung der Konvention vom 17. Mai 2002 unter Berücksichtigung etlicher bis 2004 verabschiedeter Protokolle (S. 719). Es dürfte in der bundesdeutschen wie auch gesamteuropäischen Öffentlichkeit wenig bekannt sein, daß noch in dem "Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe vom 28. April 1983" die Einführung der Todesstrafe in Kriegszeiten vorbereitet worden war, hieß es doch in Artikel 2, wie im Buch nachzulesen ist (S. 740):

Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Recht vorgesehen sind, und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden.

In einem weiteren Protokoll (Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe vom 3. Mai 2002, im Buch S. 743ff) wird die Abschaffung der Todesstrafe in Artikel 1 noch einmal bekräftigt, während in Artikel 2 festgelegt wurde, daß von diesem Protokoll nicht nach Artikel 15 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten abgewichen werden dürfe. Artikel 15 Absatz 1 ermächtigt die Vertragsparteien in Fällen, in denen "das Leben der Nation durch Krieg oder einen anderen öffentlichen Notstand bedroht ist" (S. 723), von der Konvention abweichende Maßnahmen zu treffen, was in Absatz 2 in Hinsicht auf das in Artikel 2 geregelte "Recht auf Leben" dahingehend eingeschränkt wurde, daß hier eine Abweichung "nur bei Todesfällen infolge rechtmäßiger Kriegshandlungen" (S. 723) in Frage käme.

Kritiker der Thesen Schachtschneiders machen unterdessen geltend, daß durch das Zusatzprotokoll Nr. 13 die (vermeintliche) Regelungslücke, die unter Umständen ein legalisiertes Töten in der EU ermöglichen würde, längst geschlossen worden sei und daß dies eine von vielen Gesetzesstellen sei, die Schachtschneiders Rechtseinschätzung ad absurdum führten. Wie aber ließe sich dann erklären, daß ungeachtet dieses 2002 verabschiedeten und am 1.2.2005 mit seiner Ratifizierung auch in Deutschland in Kraft getretenen Zusatzprotokolls fast drei Jahre später, am 14.12.2007, im Amtsblatt der Europäischen Union "Erläuterungen zur Charta der Grundrechte" veröffentlicht wurden, in denen der angeblich nicht mehr gültige Artikel 2 Absatz EMRK im vollen Wortlaut zitiert und auf ihn Bezug genommen wurde? In diesem heißt es nach wie vor, daß eine Tötung nicht als Verletzung des Rechts auf Leben betrachtet werde, "wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen; b) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern; c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen [4].

Diese zeitliche Abfolge läßt sich mit den Behauptungen und Gegenbehauptungen schwerlich in Einklang bringen, und so läßt sich eigentlich nur das Fazit ziehen, daß hier, vorsichtig ausgedrückt, eine extrem große Ungewißheit vorherrscht und anzutreffen ist bei einer Fragestellung, die angesichts ihrer politischen Brisanz nicht die geringste Unklarheit aufweisen dürfte. Da in bezug auf das europäische Recht nicht nur in diesem, sondern auch in vielen weiteren brisanten Brennpunkten in einem nicht unerheblichen Ausmaß ein gerüttelt Maß Unkenntnis oder Fehlinformation vorherrschen dürfte, stellt das hier vorgestellte und empfohlene Buch eine handwerkliche Hilfe dar, um die Gesetzgebungsmaschinerie EU, einen administrativen Moloch, dem sozusagen die natürliche Anbindung an ein Volk, dem er nützlich zu sein vorgibt, nahezu vollständig zu fehlen scheint, aus dem Feld seiner vermeintlichen Unerreichbarkeit zu holen.

Um das weitverbreitete Informationsdefizit über die Europäische Union und das europäische Gesetzeswerk zu minimieren und eine kritische und kontroverse öffentliche Debatte zu unterstützen, kann dieser als Nachschlagewerk wie auch als Diskussionsgrundlage gleichermaßen nützlichen Textsammlung nur eine weite Verbreitung gewünscht werden. Angesichts der "fehlenden Bürgernähe", die die Europäische Union ihren eigenen Entscheidungen und damit sich selbst attestiert, liefe diese dabei allerdings Gefahr, sich einer wachsenden Zahl sogenannter EU-Kritiker und -Skeptiker gegenüberzusehen, deren ablehnende Haltung nicht länger darauf beruht, wie die EU glaubt, daß die Bürger nicht in der Lage seien, "die schwierigen Rechtstexte zu verstehen" [1], sondern darauf, daß sich kritische Geister auch mit der juristischen Seite dieser Fragestellungen so intensiv befaßt haben, daß sie sich eine eigene Meinung bilden können.

Anmerkungen

[1] Sprachführer Eurojargon, EUROPA - Das Portal der Europäischen Union, Europa.eu,
http://europa.eu/abc/eurojargon/index_de.htm

[2] "Tyrannis oder Despotie", Interview von Oliver Janich mit Karl Albrecht Schachtschneider, emeritierter Professor an der Universität Nürnberg-Erlangen, über die Einführung der Todesstrafe durch den Lissabon-Vertrag. FOCUS-MONEY, Nr. 35 (2009), 19.08.2009,
http://www.focus.de/finanzen/news/money-debatte-tyrannis-oder-despotie_aid_427414.html

[3] Artikel 2 der Charta der Grundrechte - Recht auf Leben: "1. Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. 2. Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden."Quelle: Charta der Grundrechte der Europäischen Union in der Fassung vom 14.12.2007, Amtsblatt der Europäischen Union C 303/1, im Buch Europarecht auf S. 327 (in der konsolidierten Fassung ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 389)

[4] Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (2007/C 303/02), Amtsblatt der Europäischen Union, 14.12.2007


6. April 2011


Europarecht
Textausgabe mit einer Einführung von Prof. Dr. Roland Bieber
Redaktion: Prof. Dr. Roland Bieber
Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden, 21. Auflage 2011
756 Seiten
ISBN 978-3-8329-5860-2